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Einvernehmlich "kündigen": Der Aufhebungsvertrag
Eine Ehe - so behaupten Spötter - sei hierzulande leichter aufzulösen als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Vor diesem Hintergrund stellt der sogenannte Aufhebungsvertrag eine sichere Alternative zur meist umstrittenen Kündigung dar. Um die Vorteile jener Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nutzen zu können und einen klaren Rechtszustand herbeizuführen, sollten Arbeitgeber die Regelungsmöglichkeiten voll ausschöpfen und alle wichtigen Aspekte im Vertrag schriftlich fixieren. In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll. Während eine Kündigung eine einseitige Erklärung ist und daher auch dann wirkt, wenn der Gekündigte mit ihr nicht einverstanden ist, ist ein Aufhebungsvertrag nur dann wirksam, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Vorteile des Aufhebungsvertrages Für den Arbeitgeber ist dabei von Vorteil, dass die Bestimmungen des Kündigungsschutzes, insbesondere Fristen, nicht beachtet werden müssen und außerdem der Betriebsrat nicht angehört werden muss. Der Arbeitnehmer wird allerdings nicht ohne Weiteres auf seine Rechte aus dem Kündigungsschutz verzichten wollen. Daher ist das Zustandekommen einer Aufhebungsvereinbarung in der Regel von einem finanziellen Anreiz (Abfindung) für den Arbeitnehmer abhängig. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es allerdings noch keinen gesetzlich fixierten Anspruch auf Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes. Wirksamkeitsvoraussetzungen Grundsätzlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit, das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Inhalt des zu schließenden Vertrages selber bestimmen. Gewisse Mindestanforderungen sind jedoch gesetzlich festgelegt und müssen daher beachtet werden. Seit Mai 2000 bedarf ein Aufhebungsvertrag gemäß § 623 BGB zu seiner Wirksamkeit zwingend der schriftlichen Form. Geht die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber aus, muss dieser den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass möglicherweise eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld besteht. Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufklärung, könnte dieser dazu verpflichtet werden, dem Arbeitnehmer das dadurch entgangene Arbeitslosengeld zu ersetzen. Zur Beweisbarkeit sollte dieser Hinweis daher in den Vertrag aufgenommen werden. Der vereinbarte Beendigungszeitpunkt sowie der Anlass für die Beendigung sollten darüber hinaus eindeutig im Vertrag benannt werden. Für die Wirksamkeit des Vertrages spielt dies zwar keine Rolle, es kann aber steuerliche und ggf. sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben. Vertragsinhalt Gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dringend anzuraten ist es, auch weitergehende Abreden schriftlich zu fixieren. Nur so können später auftretende Streitigkeiten vermieden werden. Insbesondere die Regelung folgender Punkte sollte nicht ausgelassen werden:
Um endgültig alle Ansprüche auszuschließen, empfiehlt es sich, eine sogenannte "Allgemeine Erledigungsklausel" mit in den Vertragstext aufzunehmen. In dieser wird festgehalten, dass durch den Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Mit der sogenannten "Salvatorischen Klausel" verpflichten sich die Parteien, bei der Unwirksamkeit oder dem Fehlen einer Regelung im Nachhinein noch eine wirksame Regelung zu treffen. Um mögliche Widerrufsrechte auszuschließen, sollte dem Arbeitnehmer nach Ausfertigung des Vertrages Bedenkzeit eingeräumt werden. Dazu wird ihm geeigneter Weise das Vertragswerk zur Durchsicht überlassen und möglichst schriftlich festgehalten, dass der Vertrag frühestens am nächsten Arbeitstag zu unterzeichnen ist. Fazit Da mit dem Aufhebungsvertrag eine abschließende Regelung getroffen wird, ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Fragestellungen, die sich noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben können, geregelt sind. Ferner ist dem Arbeitgeber unbedingt anzuraten, dass er dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Durchsicht des Vertrages einräumt. Nur so können mögliche Widerrufsrechte ausgeschlossen werden.
07/2003, Julia Wasert
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