Tiefgreifendes Urteil - Die Zulässigkeit von Deep-Links

DruckversionAls E-Mail versendenZum Magazin-Forum

Der BGH hat positiv über die Zulässigkeit von Deep-Links auf einzelne Inhalte einer Website entschieden. In einer umfassenden Entscheidung urteilten die Richter, dass die Verlinkung auf einzelne Artikel eines Anbieters unter Umgehung seiner Homepage weder urheber- noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Damit dürfte das oberste deutsche Zivilgericht den langen Streit über die Zulässigkeit von Deep-Links vorerst beendet haben. Für Contentanbieter stellt sich die Frage der Zugangsbeschränkungen zu ihren wertvollen Inhalten.

Die Verlinkungstechnik stellt eine Grundsäule des Internets dar. Die einfache Verlinkung auf eine Homepage wurde als unproblematisch angesehen. Unterschiedliche Auffassungen bestanden bislang in der Zulässigkeit von Deep-Links. Hierbei wird unter Umgehung der Startseite auf eine Detailseite in der tieferen Ebene einer Website verlinkt.

Aus urheberrechtlicher Sicht wird die Meinung vertreten, dass das Setzen von Deep-Links die Ermöglichung einer Vervielfältigungshandlung eines geschützten Werkes durch den Nutzer sei, die nicht durch die Zustimmung des Anbieters gedeckt sei. Es wird argumentiert, dass der Anbieter von Inhalten durch die Umgehung der Hauptseite Werbeeinnahmen entgehen würden.

Der Fall

In dem entschiedenen Fall hatte ein Suchdienstanbieter im Internet tagesaktuelle Nachrichten über ein bestimmtes Thema recherchiert, welche seinem Nutzer per Deep-Link unter Verwendung der Überschriften, der Quelle und einer kurzen Beschreibung des Inhalts zur Verfügung gestellt wurden. Der Nutzer konnte durch Anklicken direkt auf den vollständigen Artikel des fremden Anbieters gelangen. Ein Verlag, dessen Artikel u.a. "Ziel" dieses Recherchedienstes waren, verlangte von dem Suchdienstbetreiber die Unterlassung dieser seiner Ansicht nach urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Handlungen.

Verlinkung keine Vervielfältigung

Der BGH urteilte zugunsten der Beklagten. Das Hauptargument der Richter war, dass derjenige, der Inhalte im Internet für jedermann frei zugänglich mache, damit rechnen müsse, dass auf diese Inhalte per Deep-Link verwiesen werde. Die Richter sahen in der Tatsache der Verlinkung noch keine Vervielfältigungshandlung, welche grundsätzlich der Zustimmung des Berechtigten unterliegt. Die Vervielfältigungshandlung sei erst das Aufrufen des verlinkten Inhalts durch den Nutzer.

Das von der Klägerseite vorgebrachte Argument, dass der Suchdienst die möglicherweise unrechtmäßige Vervielfältigung der Nutzer erst ermögliche und damit als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, wiesen die Richter zurück. Durch die Verlinkung werde die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung durch einen Dritten nicht erstmalig geschaffen. Da der Verlag selbst die Inhalte kostenlos und für jedermann erreichbar bereit halte, ermögliche die Verlinkung allein die Erweiterung des Kreises der Nutzer dieser Inhalte.

Keine unrechtmäßige Datenbanknutzung

Die Rechte des Verlages als Datenbankhersteller wurden ebenfalls als nicht verletzt angesehen. Weder liege eine Nutzungshandlung in der Übermittlung von kleineren Bestandteilen der Artikel des Verlages vor, noch liege eine wiederholte und systematische Benutzung gerade der Datenbank des Verlages vor.

Ebenso prüfte das Gericht, ob die Tätigkeit des beklagten Suchdienstes in unlauterer Weise gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Hierbei stellte der BGH keine über das Urheberrecht hinausgehenden, unlautere Handlungen fest. Das Interesse der Allgemeinheit, mittels Suchmaschinen der unüberschaubaren Informationsflut des Internets Herr zu werden und selbige vielmehr sinnvoll zu nutzen, sei über das Interesse der Inhaltsanbieter an dem möglichen Verlust von Werbeeinnahmen durch Umgehung der Homepage zu stellen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH beantwortet die wichtige Frage der Verweisung auf fremde Inhalte mittels Links im Internet und stärkt die Anbieter von Recherchediensten und Suchmaschinen.

Allerdings kann nur davor gewarnt werden, dieses Urteil als "Freibrief" für die Verwertung fremder Inhalte anzusehen. Das Urteil betrifft allein das Setzen von Deep-Links. Fremde Inhalte mittels Frametechnik unmittelbar in die eigene Website zu integrieren, dürfte immer noch bedenklich sein und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

Das Gericht hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob die Umgehung technischer Sperren und Zugangskontrollen eine andere Bewertung der Zulässigkeit der Verweisung auf konkrete Werke ergeben. Anbieter hochwertiger Informationen sollten in Zukunft ihre Inhalte entweder durch Anmeldeprozeduren oder sogar technische Schutzmaßnahmen sichern. Der Trend zu kostenpflichtigen Informationsangeboten dürfte durch die Entscheidung gestärkt worden sein.

12/2003, Jörg Bange



Jörg Bange ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bange + Wasert in Köln.


Kommentare zu diesem Beitrag 


Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Beitrag

Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nichts und bleiben Sie informiert mit unserem Newsletter.
Ihre E-Mail Adresse:  
RSS-Feed: Alle News aktuellUnsere News auf Ihrer Website

Weitere Beiträge zu diesem Thema

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
Viele Arbeitnehmer haben heute Zugang zum Internet und damit auch die Möglichkeit einer privaten Kommunikation per E-Mail. Da stellt sich nun die Frage, ob und in welchem Umfang dies zu privaten Zwecken genutzt werden darf...
Rechte für Grafiker und Webdesigner
Das Urheberrecht schafft die Grundlage, auf der eine wirtschaftliche Verwertung kreativen Schaffens möglich wird. Die Arbeit des Designers ist mehr als nur die Abarbeitung eines Auftrages, der bezahlt wird...
Komprimierte Kreativität: Schutz von Werbeslogans
Werbeslogans bilden regelmäßig die Essenz der Produkt- bzw. Dienstleistungsstrategie: Sie untermalen die mit dem Produkt assoziierte Atmosphäre, spielen mit Wünschen und Vorstellungen des Kunden oder sind originell...
Links zu anderen Sites und Haftungsfragen bei Links, Foren, Gästebüchern
Die Hyperlinks sind das, was das World Wide Web eigentlich ausmacht. Sie waren die revolutionäre Technik, die dem WWW in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zum Durchbruch verhalf. Anfangs war auf fast jeder Site eine Liste mit persönlichen Links...
Einvernehmlich "kündigen": Der Aufhebungsvertrag
Eine Ehe – so behaupten Spötter – sei hierzulande leichter aufzulösen als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Vor diesem Hintergrund stellt der sogenannte Aufhebungsvertrag eine sichere Alternative zur meist umstrittenen Kündigung dar...

Beiträge aus anderen Themenbereichen

Die große Nummer – IP-Adressen und Datenschutz
Ob Vorratsdatenspeicherung oder Auskunftsansprüche von Rechteinhabern – IP-Adressen sind zentraler Gegenstand von Ängsten und Begehren. Ob sie personenbezogene Daten sind, ist umstritten...
Game Server – Der Trend von Morgen
Game Server sind gewöhnliche Bestandteile von Spielen, welche Multiplayer Optionen anbieten und stellen heutzutage eine Standardfunktion dar. Doch Online Multiplayer sorgen leider nicht nur für Spass...
Die magische Positionierung mit Wachstums-Turbos
Immer mehr Unternehmen erkennen, wie wichtig die Schärfung des eigenen Profils im Wettbewerb ist, um schon von weitem als interessant und begehrenswert wahrgenommen zu werden...

Erotik Forum
Das Content Management PortalDas Dokumenten Management PortalDas IT-Security PortalDas Customer Relationship Management PortalDas E-Commerce PortalDas Enterprise Resource Planning PortalPortal für VoIP und mobile KommunikationDas Magazin für IT im KrankenhausDas Verzeichnis für IT-Profis
homeimpressumerklärung zum datenschutz - privacy policykontaktwerbung

know how

news

veranstaltungen

Schnellsuche




Unser Partner


Beiträge von kernpunkt GmbH in unserem Magazin:
Leitfaden: Herausforderungen bei der Auswahl von E-Shop-Systemen
König Kunde regiert das Web: Social Commerce
Video im Web: Kennen Sie die Trends?



Neue Datenblätter in der Library


Booklet Smartsite EPM: Konsistentes Management von Produktinformationen
100‘000 Produkte, 5 Ausgabemedien – 1 System: Konsistentes Management von Produktinformationen mit Smartsite EPM HI 8.0. In Smartsite EPM HI 8.0 werden Produktinformationen zentral gespeichert, gepflegt und angereichert, um sie verschiedensten Ausgabemedien zur Verfügung stellen zu können.



Weiterempfehlen


Gefällt Ihnen unsere Website? Dann senden Sie doch Freunden und Bekannten einen Hinweis auf Contentmanager.de!