Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

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E-Bay im Büro: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Viele Mitarbeiter in Unternehmen haben heute vom betrieblichen Arbeitsplatz aus Zugang zum Internet und damit auch die Möglichkeit einer privaten Kommunikation per E-Mail. Der Blick in die einschlägigen Nachrichtenplattformen oder die Überprüfung der privaten Mailbox gehören schon zum Tagesauftakt eines Arbeitnehmers. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Kommunikationsmittel zu privaten Zwecken genutzt werden darf, kann im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Um Rechtsklarheit hinsichtlich der Internetnutzung zu schaffen, ist es sowohl im Sinne des Arbeitgebers als auch im Sinne des Arbeitnehmers, eine möglichst umfassende und klare Regelung der privaten Internetnutzung verbindlich in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Regelung durch Betriebsvereinbarung

Nach § 87 I Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Davon umfasst ist auch der Umgang mit dem Internet-Zugang. Dem entsprechend muss sich der Arbeitgeber bei einer Regelung mit dem Betriebsrat abstimmen und eine Betriebsvereinbarung schließen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine teilweise Untersagung, so muss in einer Regelung eine zeitliche Begrenzung, eine örtliche Benutzung und die Art bzw. der Umfang der Nutzung genau festgeschrieben werden. Ferner dürfte es sinnvoll sein, die Abgrenzung von privater zu dienstlicher Nutzung vorzunehmen. Dies kann bereits in Einzelfällen zu Schwierigkeiten führen. Als dienstlich dürfte der Blick ins Internet zu beurteilen sein, wenn ein spezifischer Bezug zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers erkennbar ist. Der Arbeitnehmer muss also gerade durch den Gang ins Internet seine Arbeit voran treiben wollen.

Hat der Arbeitgeber die Internetnutzung geregelt, kann der Arbeitnehmer in Ruhe den gewährten Rahmen nutzen ohne eine Rüge durch den Arbeitgeber zu gegenwärtigen. Der Arbeitgeber kann, sofern die festgelegten Grenzen überschritten werden, mit einer Abmahnung oder in besonders schweren Fällen mit einer Kündigung reagieren.

Keine Vereinbarung

Sofern keine betriebsinterne Vereinbarung getroffen wurde, die die Grenzen einer privaten Nutzung eindeutig festlegt, ist das selbstverständlich kein Freibrief für Arbeitnehmer. Dennoch ist in diesem Fall eine geringfügige Nutzung des Internets kein Grund für eine fristlose Kündigung, solange sie sich innerhalb eines gewissen Rahmens hält.

Das Arbeitsgericht Wesel sah im Falle einer Arbeitnehmerin, die einen Internetzugang in einem Jahr rund 100 Stunden privat genutzt hatte, zwar einen Grund für eine Abmahnung, nicht jedoch für eine fristlose Kündigung. Im Urteil heißt es "...die private Internetnutzung wird von einem Großteil der Arbeitnehmer oft als bloße Spielerei oder zumindest als Kavaliersdelikt empfunden. Dass dies seitens des Arbeitgebers nicht so bewertet wird, hat er dem Arbeitnehmer bei einer Internetnutzung, wie sie möglicherweise durch die Klägerin erfolgt ist, durch eine Abmahnung deutlich zu machen."

Betriebliches Verbot

Etwas anderes gilt dagegen bei einem eindeutigen betrieblichen Verbot der Privatnutzung. Hier dürfte schon eine deutlich geringere Anzahl von im Internet ohne Arbeitsbezug verbrachten Stunden eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Das Landesarbeitgericht Hannover hielt eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung in einem Falle für gerechtfertigt, in dem ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung galt und der Mitarbeiter gleichwohl das Internet zu privaten Zwecken nutzte - nämlich um pornographisches Material herunterzuladen.

Überwachungsmöglichkeiten

Technisch ist eine Überwachung recht einfach zu bewerkstelligen. Jeder Internet-Browser gibt Auskunft darüber, wohin sein Benutzer in der letzten Zeit gesurft ist. Überdies ist auf dem Markt ausgeklügelte Software zur Mitarbeiterüberwachung erhältlich.

Doch findet die Überwachung ihre Grenzen in Vorschriften des Datenschutzes und des Telekommunikationsrechts. In der Regel ist der Arbeitgeber "normaler Zugangs-Provider". Als solcher darf er grundsätzlich die persönlichen Daten verlangen, die er benötigt, um den Internetzugang zu realisieren und abzurechnen. Sämtliche sonstigen, für diesen Zweck nicht oder nicht mehr notwendigen Informationen müssen jedoch unmittelbar nach dem Ende der Nutzung gelöscht werden. Da keine Abrechnung erfolgt, darf der Arbeitgeber nur solche Daten speichern, die technisch notwendig sind, um einen reibungslosen Betrieb des Unternehmensnetzwerkes zu ermöglichen. Detaillierte Logfiles über die Aktivitäten einzelner Nutzer oder Inhalte von E-Mails fallen sicherlich nicht unter diese Daten.

Fazit

Es ist dringend anzuraten, die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz bereits im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Durch klare Vorgaben und Verhaltensregeln wird das Bewusstsein für einzelne Problemfelder sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite geschärft.

01/2004, Julia Wasert

Julia Wasert ist Rechtsanwältin Rechtsanwalt in der Kanzlei Bange + Wasert in Köln.


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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz  
Fachartikel 29.01.04
Private Internetnutzung am Arbeitsplat...  
Günter Wolf 02.02.04
Re: Private Internetnutzung am Arbei...  
Thomas Laubmeyer 23.04.09
Re: Private Internetnutzung am Arb...  
Udo 12.10.09
Re: Private Internetnutzung am A...  
Thomas 12.10.09
Re: Private Internetnutzung am...  
Christian 12.05.10
Re: Private Internetnutzung ... neu 
Pavel Pipovic 16.08.10

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