Software ist grundsätzlich als Werk im Sinne des § 2 Urheberrecht (UrhG) anzusehen und daher gemäß der §§ 69 a ff Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlich geschützt. Obwohl diese Tatsache eigentlich allgemein bekannt ist, wird die IT-Recht-Kanzlei immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass ein Softwareentwickler mit der Aufgabe betreut wurde, eine Software zu erstellen, ohne dass Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software getroffen worden sind.
Entweder ist diese Unterlassung darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber fälschlicherweise davon ausgeht, dass er alle Nutzungsrechte erhält, wenn er die Leistung bezahlt. Oder, was häufig vorkommt, wird eine Regelung unterlassen, weil sich Freunde oder Bekannte zusammentun und begeistert zum Beispiel an einer Software für eine neue Internetplattform "stricken". Der Eine liefert die Ideen der Andere programmiert. Da man sich so gut versteht, scheint eine Regelung über die Nutzungsrechte als überflüssiger Formalismus.
Dann jedoch zerstreitet sich die Gemeinschaft und plötzlich wird die Frage der Nutzungsrechte virulent. Der gekränkte Programmierer will nun Lizenzgebühren haben, obwohl er bereits vollständig bezahlt wurde, sabotiert die Internetplattform oder entzieht den anderen Teilnehmern die vollen Nutzungsrechte.
Eine Einigung ist in diesem Fällen immer sehr mühsam und aufwändig. Gut wäre es also gewesen, am Anfang eine Regelung über Art und Ausmaß der Nutzungsrechte getroffen zu haben. Hier ist aber zu unterscheiden, ob der Programmierer die Software als Freiberufler oder als Angestellter erstellt hat.
Falls keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem nicht angestellten Programmierer getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck (Zweckübertragungstheorie des Urheberrechts).
Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen; dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die nächstliegende Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.
Ist nichts anderes vereinbart, wird der Auftraggeber also in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht erhalten. Dies wird dem Auftraggeber aber nicht immer genügen, wenn er die Software bezahlt hat und die ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrecht und insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung erhalten wollte. Ohne diese Rechte kann er mit der für ihn erstellten Software auf die Dauer nichts anfangen oder ist stets auf die Dienste des Urhebers angewiesen.
Der Auftraggeber hätte also daran denken müssen, sich vorzeitig mit dem Freund oder Programmier über Art und Umfang der Nutzungsrechte der Software zu einigen.
Etwas anderes gilt, wenn der Programmierer die Software als Arbeitnehmer erstellt; denn wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Arbeitnehmer oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist gemäß § 69 UrhG ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entscheidend ist hier, ob das Programm das Ergebnis einer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist (Arbeitsergebnis). Das kann schon dann der Fall sein, wenn das Programm mit Billigung und auf Kosten des Arbeitgebers entwickelt wird, auch wenn das nur nebenbei geschieht.
Rechtsfolge ist, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogramm berechtigt ist, soweit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist. Für die Anwendung der Zweckübertragungsregel ist also kein Raum.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber bei allen Auftragsprogrammen ein ausschließliches Nutzungsrecht (§§ 69c – f UrhG) eingeräumt wird. Ein besonderer Vergütungsanspruch besteht nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass der Erstellungsaufwand mit der Arbeitsvergütung abgegolten wird. Wenn das Programm in der Freizeit oder außerhalb des Arbeitsverhältnisses erstellt wird, besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch. Dem Arbeitnehmer verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte.
Aber wer stellt schon einen Freund, Bekannten, Freelancer als Arbeitnehmer an? Auch wenn oft ein Abneigung vor Formalismus herrscht und der Umgangston sehr locker ist, empfehlen wir aber in diesem einem Punkt des Umfangs der Nutzungsrechte für schriftliche Klarstellung.
Eine vollumfängliche Nutzungsrechtseinräumung könnte wie folgt aussehen:
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung (Verhandlungssache)
Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Software ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen. </i>
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