Open-Source-Lizenzen


02.05.2006

Dieser Artikel ist Teil des Open Source Jahrbuchs 2006 und steht unter einer CC-BY-Lizenz .

Open-Source-Lizenzen gewähren den Nutzern das Recht zur freien Nutzung, Weitergabe und Abänderung von Software. Gleichzeitig formulieren sie aber auch gewisse Pflichten betreffend Urheberrechtsvermerken, Vertriebsmodalit äten etc. Diese Rechte und Pflichten unterscheiden sich je nach Typ der Lizenz. Für die Nutzer sind diese Unterschiede in der Regel kaum von Bedeutung, wohl aber für Entwickler und Vertreiber. Dieser Beitrag zeigt die maßgeblichen Gesichtspunkte auf und bietet einen Überblick über Open– Source-Lizenzen aus rechtlicher Sicht.

Einführung

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die wesentlichen Merkmale von Open– Source-Software (OSS) aus rechtlicher Sicht, dies auch im Vergleich zur Closed– Source-Software (CSS), auch proprietäre Software genannt.

Definitionen

Die aktuelle Open-Source-Bewegung geht zurück auf das vom amerikanischen Softwarespezialisten Richard Stallman lancierte und von der Free Software Foundation ( FSF ) unterstützte GNU-Projekt zur Entwicklung eines offenen und freien Betriebssystems (siehe auch Jaeger und Metzger 2002). Von Stallman stammt die Free Software Definition ( FSD ), welche sich durch die folgenden vier kumulativen Freiheiten auszeichnet:

1. Freiheit zur Nutzung eines Programms zu beliebigen Zwecken;

2. Freiheit zum Studium der Funktionsweise eines Programms und zur Anpassung an die eigenen Bedürfnisse;

3. Freiheit zum Weitervertrieb von Programmen;

4. Freiheit zur Modifikation undVerbesserung von Programmen und zur Veröffentlichung solcher Modifikationen und Verbesserungen, um diese allgemein nutzbar zu machen.

Ausgehend von der Idee der freien Software kam es 1998 zur Gründung der Open Source Initiative ( OSI ) und zur Open Source Definition ( OSD ). Die OSD stimmt mit der FSD in Bezug auf die vier Freiheiten im Grundsatz überein. Sie formuliert jedoch die sich daraus im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OSS ergebenden Konsequenzen präziser.

Rechte der Erwerber von OSS

Charakteristisch für OSS ist der Zugang der Benutzer zum Quellcode. Dieser ist den Nutzern beim Erwerb der Software zur Verfügung zu stellen. Wenn OSS nicht im Quellcode vertrieben wird, z. B. bei Embedded Software, so ist dem Erwerber die Möglichkeit zu eröffnen, sich den Quellcode beschaffen zu können.[Vgl. OSD Nr. 2: "The program must include source code, and must allow distribution in source code as well as compiled form. Where some form of a product is not distributed with source code, there must be a well-publicized means of obtaining the source code for no more than a reasonable reproduction cost preferably, downloading via the Internet without charge."]

Aufgrund der in der FSD und OSD definierten Grundsätze darf der Erwerber von OSS diese zu beliebigen Zwecken nutzen. Er darf die Programme in unbeschränkter Zahl kopieren. Er hat ferner die Berechtigung, die Programme zu ändern, zu modifizieren, weiterzuentwickeln, mit anderer Software zu verbinden etc. Schließlich ist er berechtigt, Kopien der Software an Dritte weiterzugeben, sei es in unveränderter Form, wie er sie selbst erhalten hat, oder aber mit von ihm vorgenommenen Änderungen, Modifikationen, Weiterentwicklungen etc.

Diese Rechte gehen weit über das hinaus, was üblicherweise den Erwerbern und Nutzern von CSS in Lizenzverträgen gestattet wird. Es geht auch weit über die Rechte hinaus, welche dem Erwerber von Software von Gesetzes wegen zustehen.[Vgl. z. B. die Bestimmungen von § 69d und 69e des deutschen UrhG, mit welchen die Art. 5 und 6 der EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen umgesetzt werden sowie Art. 12 Abs. 2 des schweizerischen URG und die Ausführungsbestimmung dazu in Art. 17 der Verordnung zum URG.] Die gesetzlichen Befugnisse beschränken sich im Wesentlichen auf das Installieren und Ablaufenlassen der Software, die Vornahme von Fehlerkorrekturen sowie die Entschlüsselung von Schnittstelleninformationen zur Entwicklung kompatibler Programme.

Kosten

OSS bedeutet nicht kostenlose Software. OSS ist nicht mit so genannter "Freeware" zu verwechseln. [Für Freeware können die oben erwähnten vier Freiheiten ebenfalls gegeben sein; dies ist jedoch nicht zwingend. Freeware wird kostenlos abgegeben, doch muss der Quellcode nicht zugänglich gemacht werden, so dass die erwähnten Freiheiten von Freeware-Nutzern nicht immer wahrgenommen werden können.]

Der Grundsatz derKostenlosigkeit gilt nur für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software. Für die Überlassung der physischen Kopie der Software, sei es auf einem Datenträger oder via Download von einem Internet-Server, kann eine Vergütung verlangt werden.

Zulässig ist es auch, für zusätzliche Leistungen eine Vergütung zu verlangen; so wenn z. B. vom Veräußerer einer Softwarekopie dem Erwerber Ansprüche auf Garantieleistungen oder auf Softwarepflege eingeräumt oder wenn ergänzend zur OSS proprietäre Hilfsprogramme, z. B. zur Installation, angeboten werden.

OSS und Urheberrecht

OSS ist nicht zu verwechseln mit Public-Domain-Software, bei welcher der oder die Entwickler auf ihre Rechte an der Software verzichten und diese Dritten bedingungslos zur freien Nutzung und sonstigen Verwendung überlassen. Die Nutzung von OSS beruht demgegenüber auf einer bestimmten Ausübung der Urheberrechte durch die Berechtigten. Wie die Berechtigten ihre an der OSS bestehenden Urheberrechte ausüben, ergibt sich aus der jeweiligen OSS-Lizenz.

Im Unterschied zu CSS wird bei OSS das Urheberrecht nicht dazu verwendet, die wirtschaftliche Verwertung der Software, insbesondere den Vertrieb und die Weiterentwicklung der Software, möglichst den Inhabern der Urheberrechte vorzuenthalten. Im Zusammenhang mit OSS wird das Urheberrecht dafür eingesetzt, um das Konzept der OSS umzusetzen und für die Erwerber der Software die weitgehenden Nutzungsrechte gemäß den vier Freiheiten sicherzustellen.

OSS-Lizenzen

Es bestehen zahlreiche verschiedene Lizenzen für OSS, welche inhaltlich insbesondere in Bezug auf die den Nutzern der Software auferlegten Pflichten voneinander zum Teil stark abweichen. Nachfolgend werden die generellen Inhalte dargestellt, insbesondere auf das Copyleft hingewiesen und die Lizenzen in Gruppen eingeteilt, um einen rascheren Überblick über die Vielzahl von Lizenzmodellen zu geben.

Genereller Inhalt: Rechte und Pflichten der Nutzer

Hinsichtlich der Gewährung der den oben erwähnten vier Freiheiten entsprechenden Rechte an die Nutzer stimmen die OSS-Lizenzen inhaltlich im Wesentlichen überein. Erhebliche Unterschiede bestehen jedoch in Bezug auf die Bedingungen, welche den Nutzern im Zusammenhang mit der Ausübung der ihnen gewährten Rechte auferlegt werden. Solche Pflichten betreffen typischerweise die Beibehaltung von Urheberrechtsvermerken in Kopien der Software, die Modalitäten, wie beim Vertrieb der Software der Quellcode den Nutzern zur Verfügung zu stellen ist, die eindeutige Kennzeichnung und Beschreibung von Modifikationen, wenn die Software in veränderter Form weiter vertrieben wird, dieWeitergabe von Haftungs- und Gewährleistungsausschl üssen an Nacherwerber etc.

Es ist jeweils genau zu prüfen, unter welcher Lizenz die betreffende Software angeboten wird. Es ist wichtig, die in der jeweiligen OSS-Lizenz im Zusammenhang mit der Ausübung der gewährten Rechte verbundenen Pflichten, auch wenn diese teilweise etwas formalistisch erscheinen mögen, genau zu beachten. Mit diesen Pflichten werden die Bedingungen definiert, unter denen insbesondere die Änderung und Weiterentwicklung sowie der Vertrieb von OSS zulässig sind. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, erweist sich die betreffende Nutzungshandlung als lizenzwidrig und damit als eine Verletzung der Urheberrechte der an der betreffenden OSS Berechtigten. Dies gilt umso mehr, wenn in der betreffenden Lizenz, wie dies zum Beispiel für die General Public License (GPL) zutrifft, eine Regelung enthalten ist, welche besagt, dass die mit der Lizenz eingeräumten Rechte vollständig dahinfallen, wenn der Nutzer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

Ein illustratives Beispiel für die Folgen der Missachtung von Lizenzbedingungen beim Vertrieb von OSS stellt ein vom Landgericht München entschiedener Fall dar. [Siehe dazu Urteil LG München und vgl. Ebinger (2005).] Das Gericht hat einem Händler untersagt, eine derGPL unterstellte Softwareweiterhin zu vertreiben, weil er diese entgegen den Bestimmungen der GPL nur im Objekt-Code zum Download angeboten hatte, ohne den Quellcode den Erwerbern verfügbar zu machen.

Sowohl die FSF als auch die OSI führen auf ihren jeweiligen Websites Listen von Lizenzen und geben an, inwieweit diese mit der FSD und der GPL bzw. der OSD kompatibel sind. Eine Übersicht über die große Zahl von Lizenzen gibt auch die Webseite des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software ( ifrOSS ), wo über 100 verschiedene Lizenzen aufgeführt sind.

Über die Vielzahl der verschiedenen Lizenzen lässt sich dadurch eine Übersicht gewinnen, dass die Lizenzen einerseits gewissen Typen zugeordnet werden und andererseits berücksichtigt wird, dass der Grad derVerbreitung der verschiedenen Lizenzen höchst unterschiedlich ist. Weitaus am stärksten verbreitet und damit am wichtigsten sind die GPL und die GNU Lesser General Public License (LGPL).

Konzept des Copyleft

Das wichtigste Kriterium zur Beurteilung der verschiedenen OSS-Lizenzen ist, ob diese ein Copyleft enthalten oder nicht. "Copyleft is a general method for making a program free software and requiring all modified and extended versions of the program to be free software as well." [Vgl. "What is Copyleft?" auf der Website der FSF ]

Lizenzen, die ein Copyleft beinhalten, verlangen, dass Software, die durch Modifikation der unter der Lizenz erworbenen OSS oder durch die Übernahme von Teilen der OSS erstellt wurde, ebenfalls wieder unter der gleichen Lizenz als OSS zur Verfügung gestellt wird. Das Konzept des Copyleft ist für OSS nicht zwingend. Es liegt jedoch vielen der für OSS verwendeten Lizenzen zugrunde, insbesondere der am meisten verbreiteten GPL.

Typen von Lizenzen

Eine Typisierung der Lizenzen lässt sich wie folgt vornehmen:

- Lizenzen ohne Copyleft-Effekt

- Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt

- Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt

- Lizenzen mit Wahlmöglichkeiten

- Lizenzen mit Sonderrechten

Open Source Jahrbuch 2006
Zwischen Softwareentwicklung und Gesellschaftsmodell

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Autor

  • Ursula Widmer und Konrad Bähler

Ursula Widmer (Dr. iur.) und Konrad Bähler (RA) sind Rechtsanwälte in der Anwaltskanzlei Dr. Widmer & Partner, Bern, welche seit über 20 Jahren auf Fragen des Informatik-, Internet- und E-Businessrechts sowie des Telekommunikationsrechts spezialisiert ist




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