Open Source Software: Zwischen Freiheit und Kommerz


11.03.2003

Bei vielen IT-Projekten wird es sich - nicht zuletzt aus Kostengründen - anbieten, Open Source Software zu integrieren. Sei es, dass eine Website auf einem "Apache Web Server" in einer "Linux"-Umgebung betrieben wird oder die populäre Skriptsprache "PHP" in Verbindung mit "MySQL" im Rahmen von Datenbankanwendungen zum Einsatz kommt. Aus AgenturSicht muss sich dann die Frage stellen, wie in diesem Kontext die Lizenzbedingungen für das gesamte IT-Projekt (sei es in einem Projektvertrag oder eventuell ergänzend in AGB) auszugestalten sind.

Die vertragliche bzw. lizenzrechtliche Ausgestaltung des Projektes hängt im Einzelnen von den konkreten Umständen ab, d.h. einerseits von der zum Einsatz kommenden Open Source Software mit ihren jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen, andererseits von der Art der Integration und des zugrundeliegenden Geschäftsmodells.

Free und Open Source Software

Der ältere Begriff der "Free Software" stellt primär ein Postulat hinsichtlich der Freiheit des Anwenders zum Einsatz und Betrieb, zum Kopieren und Verteilen, zur Untersuchung und Änderung sowie schließlich zur Verbesserung der Software dar. Demgegenüber wird Open Source Software mittlerweile durch ein Konglomerat von zehn programmatischen Grundsätzen (samt Erläuterungen) definiert, deren Fokus allerdings auch im Wesentlichen auf die Freiheit des Anwenders im beschriebenen Sinne abzielt.

Abgrenzung zu "herkömmlicher" Software / Lizenzverständnis

Maßgebliches Unterscheidungskriterium zu herkömmlicher bzw. proprietärer Software ist demnach die umfassende Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte zugunsten des Anwenders. Während Lizenzbestimmungen bei proprietärer Software primär den Zweck haben, Nutzungsrechte zugunsten des Anwenders auf ein Minimum zu beschränken, dienen die Lizenzbestimmungen bei Open Source Software gerade dem Gegenteil: Die weitreichenden Nutzungsmöglichkeiten sollen zugunsten des Anwenders umfassend eröffnet und gesichert werden.

Ist Open Source Software "unkommerziell"?

Das besondere Charakteristikum von Open Source Software ist, dass Urheberrechte gerade nicht zur Erhebung von Nutzungs-, d.h. Lizenzgebühren, ausgestaltet werden, sondern die umfassenden Nutzungsbefugnisse des Anwenders sichern sollen. Daraus folgt aber nicht, dass Open Source Software unkommerziell oder (immer) kostenlos ist. Aufwandsentschädigungen bei speziellen Aufbereitungen von Open Source Software, wie beispielsweise die Linux-Distribution SuSe, dürfen berechnet werden. Wie sich aus den obigen Definitionsansätzen ergibt, verbietet der Open-Source-Gedanke nur die Erhebung von Lizenzgebühren, da sie den freien Zugang zu der Software verhindern.

Open Source-Lizenzen: GPL, LGPL, BSD, MPL, PAL u.a.

Eine erste Orientierung, wie Open-Source-Lizenzbedingungen in die jeweiligen Bedingungen des IT-Projektes zu integrieren sind, gibt die Open Source Software selbst. Es gibt die unterschiedlichsten "Gemeinden", die Open Source Software anbieten. Diese stellen allgemein gültige Lizenzbedingungen für die von Ihnen (weiter- )entwickelte Open Source Software auf, von denen die "GNU General Public License" (GPL) die wohl bekannteste darstellt. Daneben existiert eine breite Vielfalt von weiteren Open Source- Lizenzbedingungen, wie etwa die "Berkeley Software Distribution" (BSD), die "Mozilla Public License" (MPL) oder die "Perl Artistic License" (PAL). Je nach Open Source Software kommen diese oder leicht abgewandelte Lizenzbedingungen zum Tragen, die zwar weitestgehend darin übereinstimmen, dass der Zugang und die Weiterentwicklung zur Software "frei" sind, nicht aber zwangsläufig die kommerzielle "Weiterverwendung", selbst wenn für die Nutzung keine Lizenzgebühr verlangt wird.

Fazit

Bei der Integration von Open Source Software in IT-Projekte gilt es daher einerseits, bereits vorhandene Lizenzbedingungen auf die Vereinbarkeit mit den jeweils einschlägigen Open-Source- Lizenzbedingungen abzugleichen und deren Vorgaben (etwa hinsichtlich der Verpflichtung zur Lieferung der GPL) in die Projektbedingungen zu integrieren (zum Beispiel in die Dokumentation). Andererseits können sich Fragen aus dem Bereich des Kennzeichenrechts ergeben, wenn etwa aktiv mit der Verwendung von Open Source Software Werbung betrieben oder Urheberrechtshinweise der verschiedenen "Open-Source-Groups" in die Dokumentation bzw. Applikation integriert werden. Schließlich kann auch die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer auf Open Source Software basierenden Applikation je nach Geschäftsmodell relevant werden.


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Autor

  • Jörg Bange, Sibylle Gering

Jörg Bange ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bange + Wasert in Köln.




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