Internationaler Schutz


06.01.2004

Internationaler Schutz

Auch auf internationaler Bühne sind Urheberrechte hoch angesehen. Aufgrund internationaler Verträge, an denen nahezu alle Länder der Welt beteiligt sind, existiert ein flächendeckender globaler Schutz. Insbesondere für den Bereich Internet ist dies eine wichtige Voraussetzung, um Künstler abzusichern. Inländerbehandlung

Die internationale Harmonisierung geht allerdings nicht so weit, dass überall das gleiche Urheberrecht gilt. Garantiert ist aber, dass die deutsche Urheberin in Frankreich wie in den USA etc. genauso behandelt wird wie ein national ansässiger Urheber. Es gelten auch bestimmte Mindeststandards, die von allen nationalen Rechtssystemen gewährleistet werden müssen, so dass man sagen kann, international besteht weitestgehend ein dem deutschen Urheberrecht vergleichbarer Schutzstandard.

Wann ist ein Screendesign geschützt?

Die Konzeption eines Internet-Auftritts für einen Kunden bedeutet viel Arbeit, denn die unterschiedlichsten Problemlösungen sind zu kombinieren. Die Website ist Visitenkarte des Unternehmens und soll künstlerischen Ansprüchen genügen, gleichzeitig aber auch ein Optimum an Funktionalität aufweisen. Eine Leistung, die von den Gerichten sehr stiefmütterlich behandelt wird.

Beispiel: Eine Webdesign-Agentur hat für eine Großbank Websites zu den Sicherheitsmerkmalen des Euro konzipiert und ins Netz gestellt. Der Auftritt fand bei einem Konkurrenten Gefallen, der Gleiches für eine andere Bank gestalten sollte. Die Seiten unterschieden sich in der zugrunde liegenden Programmierung, Farbgebung und Schriftgestaltung. Die Grundstruktur des Auftritts sowie einzelne Bilder und Animationen waren identisch übernommen.

Das Beispiel zeigt keinen Einzelfall. Ärgerlich für den Betroffenen - für die Branche insgesamt aber auch ein Segen. Ohne die Inspiration aus dem Netz würde sicherlich die kreative Vielfalt verloren gehen, die das Internet auszeichnet, so jedenfalls der O-Ton aus vielen Agenturen.

Ein nur theoretischer Schutz?

Die Rechtsprechung ist im Ergebnis auf diese Linie eingeschwenkt. Sie begründet ihre Entscheidungen mit einem Vergleich zu den Fällen der Übernahme von Werbekonzepten in den klassischen Medien oder von Fernsehshow-Formaten. Grundsätzlich seien diese schutzfähig, die Messlatte an den Grad der Individualität wird aber so hoch gelegt, dass sie in der Regel gerissen wird. Es mehren sich zwar Stimmen, die das professionelle Webdesign in der Regel einem Urheberschutz unterstellen wollen. Solange aber eindeutige Stellungnahmen der Rechtsprechung nicht existieren, fehlen wirklich harte Fakten. Der Vergleich zum klassischen Design (Layoutschutz) zeigt aber, dass die Gerichte nach wie vor auf einem restriktiven Kurs sind.

Schutz über Einzelbestandteile

Betrachtet man das obige Beispiel, wird aber auch deutlich, wie theoretisch oft der Streit ist. Es ist eher selten der Fall, dass Designs tatsächlich eins zu eins übernommen werden, so dass der jeweilige eigene Stempel im Seitendesign zu erkennen bleibt, was von großer Wichtigkeit ist. In der Regel sind es einzelne Bausteine, wie Fotos, Grafiken oder Animationen, die übernommen werden. Diese Kreationen genießen aber eigenständigen Werkschutz, so dass man gegen ihre Verwendung vorgehen und so das gesamte Internet-Konzept des Konkurrenten angreifen kann. Zugegebenermaßen sind zwar einzelne Teile schnell von der Site genommen und durch andere ersetzt. Aber die Erklärungsnöte gegenüber dem Kunden, weshalb man eine bereits fertige und für gut befundene Site noch einmal verändern müsse, zeigen oft schon genügend Wirkung.

Europäischer Leistungsschutz

Was aber tun, wenn die eigene Leistung allein darin besteht, aus vom Kunden überlassenen Material einen Internet-Auftritt zu entwerfen? Häufig kommt dies beispielsweise bei Relaunches von Modehäusern vor. Texte und Fotos werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, allein die Präsentation liegt in den Händen der Webdesignerin. Wir haben es in solchen Fällen schon erlebt, dass Kunden unterschiedliche Agenturen mit dem deutschlandweiten und dem internationalen Auftritt betraut haben. Abgesehen von der Sprache waren die Designs dann auch meistens identisch.

In vielen Fällen helfen hier jedenfalls neue Paragrafen, die unter dem Druck von EU-Richtlinien in das deutsche Urheberrecht eingefügt wurden: Für Computerprogramme oder Datenbanken beginnt der Schutz immer dort, wo etwas das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ist. Das Webdesign unter den spröden Rechtsbegriff der Datenbank zu fassen, mag merkwürdig erscheinen, funktioniert aber. In vielen Fällen kann man auf diesem Wege wenigstens gegen eine identische Übernahme vorgehen.

Fazit

Mag die Rechtsprechung sich dem "neuen" Medium Internet auch erst verhalten öffnen, so bietet sich doch ein Ausweg über die Schutzfähigkeit der auf der Website eingebundenen Einzelwerke bzw. über den europäischen Leistungsschutz an.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
Recht für Grafiker und Webdesigner



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Autor

  • Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin

Uwe Koch arbeitete als Korrektor und Werbetexter, bevor er Jurist wurde. Dirk Otto unterrichtet Recht an der Hanseatischen Akademie für Marketing und Medien. Mark Rüdlin, Rechtsanwalt, ist geschäftsführender Gesellschafter der Firma Datamedical.




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