Der BGH hat positiv über die Zulässigkeit von Deep-Links auf einzelne Inhalte einer Website entschieden. In einer umfassenden Entscheidung urteilten die Richter, dass die Verlinkung auf einzelne Artikel eines Anbieters unter Umgehung seiner Homepage weder urheber- noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Damit dürfte das oberste deutsche Zivilgericht den langen Streit über die Zulässigkeit von Deep-Links vorerst beendet haben. Für Contentanbieter stellt sich die Frage der Zugangsbeschränkungen zu ihren wertvollen Inhalten.
Die Verlinkungstechnik stellt eine Grundsäule des Internets dar. Die einfache Verlinkung auf eine Homepage wurde als unproblematisch angesehen. Unterschiedliche Auffassungen bestanden bislang in der Zulässigkeit von Deep-Links. Hierbei wird unter Umgehung der Startseite auf eine Detailseite in der tieferen Ebene einer Website verlinkt.
Aus urheberrechtlicher Sicht wird die Meinung vertreten, dass das Setzen von Deep-Links die Ermöglichung einer Vervielfältigungshandlung eines geschützten Werkes durch den Nutzer sei, die nicht durch die Zustimmung des Anbieters gedeckt sei. Es wird argumentiert, dass der Anbieter von Inhalten durch die Umgehung der Hauptseite Werbeeinnahmen entgehen würden.
Der Fall
In dem entschiedenen Fall hatte ein Suchdienstanbieter im Internet tagesaktuelle Nachrichten über ein bestimmtes Thema recherchiert, welche seinem Nutzer per Deep-Link unter Verwendung der Überschriften, der Quelle und einer kurzen Beschreibung des Inhalts zur Verfügung gestellt wurden. Der Nutzer konnte durch Anklicken direkt auf den vollständigen Artikel des fremden Anbieters gelangen. Ein Verlag, dessen Artikel u.a. "Ziel" dieses Recherchedienstes waren, verlangte von dem Suchdienstbetreiber die Unterlassung dieser seiner Ansicht nach urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Handlungen.
Verlinkung keine Vervielfältigung
Der BGH urteilte zugunsten der Beklagten. Das Hauptargument der Richter war, dass derjenige, der Inhalte im Internet für jedermann frei zugänglich mache, damit rechnen müsse, dass auf diese Inhalte per Deep-Link verwiesen werde. Die Richter sahen in der Tatsache der Verlinkung noch keine Vervielfältigungshandlung, welche grundsätzlich der Zustimmung des Berechtigten unterliegt. Die Vervielfältigungshandlung sei erst das Aufrufen des verlinkten Inhalts durch den Nutzer.
Das von der Klägerseite vorgebrachte Argument, dass der Suchdienst die möglicherweise unrechtmäßige Vervielfältigung der Nutzer erst ermögliche und damit als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, wiesen die Richter zurück. Durch die Verlinkung werde die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung durch einen Dritten nicht erstmalig geschaffen. Da der Verlag selbst die Inhalte kostenlos und für jedermann erreichbar bereit halte, ermögliche die Verlinkung allein die Erweiterung des Kreises der Nutzer dieser Inhalte.
Keine unrechtmäßige Datenbanknutzung
Die Rechte des Verlages als Datenbankhersteller wurden ebenfalls als nicht verletzt angesehen. Weder liege eine Nutzungshandlung in der Übermittlung von kleineren Bestandteilen der Artikel des Verlages vor, noch liege eine wiederholte und systematische Benutzung gerade der Datenbank des Verlages vor.
Ebenso prüfte das Gericht, ob die Tätigkeit des beklagten Suchdienstes in unlauterer Weise gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Hierbei stellte der BGH keine über das Urheberrecht hinausgehenden, unlautere Handlungen fest. Das Interesse der Allgemeinheit, mittels Suchmaschinen der unüberschaubaren Informationsflut des Internets Herr zu werden und selbige vielmehr sinnvoll zu nutzen, sei über das Interesse der Inhaltsanbieter an dem möglichen Verlust von Werbeeinnahmen durch Umgehung der Homepage zu stellen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH beantwortet die wichtige Frage der Verweisung auf fremde Inhalte mittels Links im Internet und stärkt die Anbieter von Recherchediensten und Suchmaschinen.
Allerdings kann nur davor gewarnt werden, dieses Urteil als "Freibrief" für die Verwertung fremder Inhalte anzusehen. Das Urteil betrifft allein das Setzen von Deep-Links. Fremde Inhalte mittels Frametechnik unmittelbar in die eigene Website zu integrieren, dürfte immer noch bedenklich sein und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
Das Gericht hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob die Umgehung technischer Sperren und Zugangskontrollen eine andere Bewertung der Zulässigkeit der Verweisung auf konkrete Werke ergeben. Anbieter hochwertiger Informationen sollten in Zukunft ihre Inhalte entweder durch Anmeldeprozeduren oder sogar technische Schutzmaßnahmen sichern. Der Trend zu kostenpflichtigen Informationsangeboten dürfte durch die Entscheidung gestärkt worden sein.













