Bilderklau ist im Internet immer noch en vogue. Denn das Internet bietet eine grenzenlose Vielfalt an scheinbar frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern und mit copy&paste ist es ein Leichtes sich fremde Bilder zu eigen zu machen. Geschieht dies allerdings ohne die Zustimmung des Rechteinhabers, kann es für den Dieb schnell teuer werden. Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, umso höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.
Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen. Dies muss sich der Händler jedoch nicht gefallen lassen.
Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Bilderklau im Internet in einer kompakten Übersicht. Was ist geschützt? Wie weise ich einen Verstoß nach? Wie viel Schadensersatz bekomme ich? Und so weiter…
Hat der Händler die Bilder selbst angefertigt, so ist er Urheber im Sinne des § 7 UrhG (§ 7 UrhG: Urheber ist der Schöpfer des Werkes). Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über.
Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen die in §§ 97 , 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Daneben besteht auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der anwaltlichen Abmahngebühren.
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. Zur Prozessvermeidung wird zunächst im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, folgt die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches.
Die Kosten der Abmahnung hat der Verletzer zu erstatten. Die Abmahnkosten bei derartigen urheberrechtlichen Verstößen werden von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise zuletzt das LG Köln (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes auf eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.
Ja! Grundsätzlich besteht neben dem Unterlassungsanspruch wegen der schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzung auch immer ein Anspruch auf Schadensersatz.
Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
Da in den typischen Fällen von "Bilderklau" der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz.
Zur Bestimmung der Höhe einer "angemessenen Lizenzgebühr" kann auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel "BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte" eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus.
Die Höhe des Anspruches bemisst sich dabei u.a. nach der Nutzungsdauer, über die der Verletzer Auskunft zu erteilen hat. Laut dem aktuellen "BILDHONORARE 2011" wird als Schadensersatz veranschlagt:
Sofern bei dem "geklauten" Bild ein Urhebervermerk fehlt, werden sich die genannten Beträge nochmals verdoppeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05).
Nein! Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02) können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.
Beweispflichtig ist immer derjenige, der Schadensersatz oder Unterlassung vom Verletzer beansprucht. Deshalb sollte die Verletzungshandlungen immer ausführlich dokumentiert werden (Screenshots, Ausdrucke, etc.). Zudem muss zunächst dargelegt und im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bewiesen werden, dass Sie der Urheber oder ausschließlicher Nutzungsrechtsinhaber des entsprechenden Bildmaterials sind. Dies gelingt etwa durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen oder entsprechender Verträge.
Bei einigen Händlern scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: "Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein." werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder bei eBay und Co. "geklaut". Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe einer urheberrechtlichen Abmahnung kann der Rechteinhaber außergerichtlich dafür sorgen, dass die Verletzung unterlassen wird und ein angemessener Schadensersatz erstatte wird. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat stets der Verletzer zu tragen.
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