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ZAG


Echtzeitüberweisung

Erneut ist ein Gesetz auf den Weg gebracht worden, das alle Betreiber von Webshops zur Anpassung zwingen wird. Aufgrund der Reform des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (kurz: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) wird nämlich mit § 270 a BGB eine neue Vorschrift in das BGB eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Aufschläge für bestimmte …