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	<title>Urheberrecht - contentmanager.de</title>
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		<title>EU-Parlament stimmt den Richtlinien zum Urheberrecht zu</title>
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		<dc:creator><![CDATA[contentmanager.de Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2019 14:16:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 11]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 13]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Urheberrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Debatte zum Urheberrecht in Form der Artikel 11 und 13 ist beendet – zumindest politisch. Am Dienstag hat das Europaparlament mehrheitlich der EU-Urheberrechtsreform zugestimmt. Kommen jetzt die gefürchteten Uploadfilter? In Straßburg hat das Europaparlament am Dienstag dem Reformvorschlag für ein europäisches Urheberrecht mehrheitlich zugestimmt – auch wenn die Wahl eng ausfiel. 348 Abgeordnete stimmten ...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Debatte zum Urheberrecht in Form der Artikel 11 und 13 ist beendet – zumindest politisch. Am Dienstag hat das Europaparlament mehrheitlich der EU-Urheberrechtsreform zugestimmt. Kommen jetzt die gefürchteten Uploadfilter?</strong></p>
<p><span style="font-weight: 400;">In Straßburg hat das Europaparlament am Dienstag dem Reformvorschlag für ein europäisches Urheberrecht mehrheitlich zugestimmt – auch wenn die Wahl eng ausfiel. 348 Abgeordnete stimmten für die Reform, 274 waren dagegen. 36 Parlamentarier enthielten sich der Abstimmung. Ein Antrag, der Änderungen zu einzelnen Artikeln erlaubten sollte, war zuvor nur um wenige Stimmen gescheitert. </span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Teil der neuen Richtlinien sind unter anderem die hitzig diskutierten Artikel 11 und 13, die auch Hauptgegenstand des abgelehnten Antrags waren. Artikel 11 sieht die Einführung eines EU-Leistungsschutzrechts vor. In Deutschland existiert bereits seit 2013 ein solches Leistungsschutzrecht. Dieses gilt allerdings als dysfunktional, weil es bis heute zu keinen nennenswerten Zahlungen kam. Im Kern umreißt Artikel 11 ein Leistungsschutzrecht für Presse- und Zeitungsverlage. Qua Gesetz müssen beispielsweise Suchmaschinen wie etwa Google künftig für angezeigte Artikelausschnitte im News-Bereich Zahlungen an die Verlage leisten. Besonders kleinere Verlage sind laut Kritikern aufgrund der deutlich schlechteren Verhandlungsbasis besonders benachteiligt. </span></p>
<p><span style="font-weight: 400;">Artikel 13, der im finalen Gesetzesentwurf Artikel 17 heißen wird, war zuletzt und vor allem in Deutschland omnipräsent. Gegen die Copyright-Reform demonstrierten vergangenes Wochenende Zehntausende in mehreren deutsche Städten, unter anderem in Berlin und Köln. Auch in Polen, Tschechien, den Niederlanden Schweden und Österreich trieb es die Menschen auf die Straßen. Reform-Befürworter argumentieren dagegen, dass Plattformen, die mit Content, die das Urheberrecht verletzen, Geld verdienen, so zu einer fairen Lizenzierung gezwungen werden. Die Reform soll demnach das geistige Eigentum von Künstlern, Kreativen und Autoren schützen. </span>Die einzelnen EU-Staaten müssen nun die EU-Richtlinien innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.</p>
<h2><span style="font-weight: 400;">Warum wird das Urheberrecht so emotional geführt?</span></h2>
<p><span style="font-weight: 400;">Kritiker befürchten vor allem die Einführung von sogenannten Uploadfiltern. Als Konsequenz könnte daraus eine Zensur des freien Internets folgen. Das endgültige Ausmaß der neuen EU-Richtlinien ist aktuell nur schwer einzuschätzen. Nach Ansicht der Kritiker lässt sich nämlich die große Masse an Inhalten durch Plattformen wie YouTube überhaupt nicht überprüfen. Durch den Einsatz von Uploadfiltern bestehe zudem die Gefahr, dass diese nicht eindeutig zwischen urheberrechtlich geschütztem Content und legalen Inhalten wie Parodien oder Memes unterscheiden können. Dies hätte zur Folge, dass mehr aussortiert werde als nötig. Mit der Urheberrechtsreform könnte sich die Europäische Union womöglich einen Bärendienst erwiesen haben. </span></p>
<h3>Stimmen vom Bitkom und BVDW</h3>
<p>Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder bewertete die Abstimmung in einem <a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Bitkom-zur-Abstimmung-ueber-die-Urheberrechtsreform-im-EU-Parlament">Statement</a>: »<em>Mit der heutigen Entscheidung verliert die EU ihren Status als Vorreiterin der Meinungsfreiheit. Wer im eigenen Land jeden Inhalt vor dem Hochladen ins Internet prüfen und im Zweifelsfall blockieren lässt, der macht sich im weltweiten Kampf für die Freiheit der Meinung und auch der Kunst unglaubwürdig. Die in scharfem Ton geführten Diskussionen rund um Upload-Filter haben eine gesellschaftliche Spaltung zwischen vornehmlich jüngeren und internetaffinen Menschen und großen Teilen des politischen Establishments offenbart. Diese Risse können sich dann schließen, wenn sich die politisch engagierten jüngeren Menschen aus den sozialen Netzwerken in die politischen Parteien und Institutionen bewegen. Zunächst einmal werden wir uns von der bekannten Freiheit im Internet ein stückweit verabschieden müssen. Gleichzeitig erschwert es die Richtlinie jungen europäischen Unternehmen, zu großen Plattformen zu wachsen. Nun gilt es in Deutschland Wort zu halten und Upload-Filter zumindest bei uns tatsächlich auszuschließen. Positiv an der Reform ist allein, dass ein Text-und-Data-Mining nun auch für die Wirtschaft möglich ist. Damit ergeben sich neue Wege für Innovationen der Künstlichen Intelligenz.</em>«</p>
<p>Auch BVDW-Präsident Matthias Wahl veröffentlichte einen <a href="https://www.bvdw.org/der-bvdw/news/detail/artikel/eu-parlament-stimmt-fuer-urheberrechtsreform-bvdw-kritisiert-zustimmung-zu-artikel-17/?fbclid=IwAR3BVt6y3UhqbHp1dgfGUMLx3vlhqL9D_8d8rWJ_yYdGZSnISOkBv98cBl4">Kommentar</a> : »<em>Es ist unstrittig, dass wir für die EU dringend ein modernes Urheberrecht brauchen, das den heutigen Anforderungen gerecht wird. Im Großen und Ganzen ist die heute verabschiedete Richtlinie dafür eine solide Basis. Mit der Upload-Filter-Regelung aber untergräbt die EU die Werte, für die wir als Staatengemeinschaft in Europa seit jeher einstehen. Die Meinungsfreiheit ist gerade in schwierigen politischen Zeiten das höchste Gut, das nun einer Urheberrechtsregulierung untergeordnet wird. Das ist eine besorgniserregende Tendenz der Politik.</em>«</p>
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		<title>Urheberrecht in Online-Shops: Wann Händler einen Copyright-Hinweis brauchen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[contentmanager.de Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Mar 2017 19:55:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Redaktion und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Alle Inhalte dieses Angebots sind urheberrechtlich geschützt“ – diese oder ähnliche Hinweise sind häufig in Online-Shops, meist im Impressum, zu finden. Und werden nicht selten mit Aussagen zu Urheberrechten Dritter oder Haftungsausschlüssen verknüpft. Sinn und Unsinn solcher Urheberrechtshinweise erklärt Frieder Schelle, Rechtsexperte bei Trusted Shops. Was ist eigentlich „urheberrechtlich geschützt“? Das Urheberrecht besteht für persönliche ...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Alle Inhalte dieses Angebots sind urheberrechtlich geschützt“ – diese oder ähnliche Hinweise sind häufig in Online-Shops, meist im Impressum, zu finden. Und werden nicht selten mit Aussagen zu Urheberrechten Dritter oder Haftungsausschlüssen verknüpft. </strong></p>
<p>Sinn und Unsinn solcher Urheberrechtshinweise erklärt Frieder Schelle, Rechtsexperte bei Trusted Shops.</p>
<h2>Was ist eigentlich „urheberrechtlich geschützt“?</h2>
<p>Das Urheberrecht besteht für persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Gestaltungshöhe – das heißt, mit einem Mindestmaß an geistiger Leistung, die der Gestaltung innewohnt. Das können zum Beispiel Sprachwerke wie Texte sein oder Musik, Werke der Tanzkunst, Bilder und Videos. Entscheidend ist der Begriff der „kleinen Münze des Urheberrechts“. Dieser bezeichnet die unterste Grenze dessen, was urheberrechtlich geschützt ist und meint, dass die Messlatte für den urheberrechtlichen Schutz recht tief hängt. Bilder sind in aller Regel durch ein Copyright geschützt und auch selbst verfasste Produkttexte können urheberrechtlich geschützt sein.</p>
<h2>Welche Wirkung hat ein Urheberrechtshinweis?</h2>
<p>Wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, verliert es diesen Schutz nicht, wenn ein Urheberrechtshinweis fehlt. Umgekehrt entsteht durch einen solchen Hinweis auch kein urheberrechtlicher Schutz. Der Hinweis hat also eine rein klarstellende Wirkung. Entsprechendes gilt für das Copyright-Zeichen „©“. Dieses kommt aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und hat in Deutschland ebenfalls keine rechtliche Wirkung.</p>
<p>Eine Variante des Urheberrechtshinweises besagt, dass bei der Erstellung des Internetauftritts darauf geachtet wurde, keine Rechte Dritter zu verletzten und dass das Urheberrecht bei den jeweiligen Rechteinhabern verbliebe. Auch dieser Hinweis hat keine rechtliche Wirkung und kann nicht vor Ansprüchen schützen, die aus der Verletzung der Rechte Dritter erhoben werden.</p>
<h2>Gibt es Fälle, in denen ein Hinweis sinnvoll ist?</h2>
<p>Der Urheber eines Werks kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das bedeutet, dass der Urheber, zum Beispiel von verwendeten Fotos in einem Online-Shop, verlangen kann, dass er als Urheber genannt wird. Solche Forderungen finden sich häufig in den Nutzungsbedingungen von Bilderplattformen wieder, welche bei Nutzung der Bilder darauf hinweisen, dass der Urheber im Impressum genannt werden muss. Auch individualvertraglich kann entsprechendes geregelt werden. Darum finden sich solche Hinweise häufig im Impressum von Online-Shops. Diese Hinweise sind nicht nur sinnvoll sondern gegebenenfalls vertraglich geschuldet.</p>
<p><strong>Experten-Tipp:</strong><br />
Urheberrechtshinweise bedingen keinen urheberrechtlichen Schutz der eigenen Inhalte und schützen nicht vor den Ansprüchen Dritter. Jedoch können Hinweise auf den Urheber (beispielsweise von Fotos) vertraglich notwendig sein, wenn Händler Inhalte Dritter in ihrem Shop verwenden.<br />
Im Zweifel also denjenigen fragen, der die Bilder zur Verfügung gestellt hat.</p>
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		<title>Tipps zum Umgang mit Videocontent</title>
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		<dc:creator><![CDATA[contentmanager.de Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2015 08:06:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Redaktion und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Internet bietet viel Platz für Musik, Videos und Texte aller Art, die auf der eigenen Webseite oder den sozialen Netzwerken von den Usern geteilt werden möchten. Viele vergessen dabei aber oftmals, vor dem beliebten &#8222;sharen&#8220; zu überprüfen, ob die Inhalte von ihnen geteilt werden dürfen und was rechtlich eigentlich erlaubt ist. Schnell kann ansonsten ...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.contentmanager.de/redaktion-recht/tipps-zum-umgang-mit-videocontent/">Tipps zum Umgang mit Videocontent</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.contentmanager.de">contentmanager.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>D<strong>as Internet bietet viel Platz für Musik, Videos und Texte aller Art, die auf der eigenen Webseite oder den sozialen Netzwerken von den Usern geteilt werden möchten. Viele vergessen dabei aber oftmals, vor dem beliebten &#8222;sharen&#8220; zu überprüfen, ob die Inhalte von ihnen geteilt werden dürfen und was rechtlich eigentlich erlaubt ist. Schnell kann ansonsten die Abmahnung des Urhebers erfolgen, die im schlimmsten Falle mit einer enormen Geldstrafe verbunden ist. </strong></p>
<p>Für Produzenten bedeutet dies, dass sie gegebenenfalls Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensansprüche geltend machen können. Was im Dschungel des Internets zu beachten ist, verrät Video-Experte und Gründer der Metavideoplattform <a href="https://alugha.com/de/" target="_blank">alugha</a> Bernd Korz.</p>
<h3>Download</h3>
<p>Für den Eigengebrauch ist es erlaubt, Videos und Tonspuren von Videoplattformen anzuschauen. Ein erneutes Wiederhochladen und Veröffentlichen ist rechtlich allerdings nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet der Download bei sogenannten &#8222;offensichtlich rechtswidrigen Quellen&#8220;, die Downloads grundsätzlich verbieten. Beispiele hierfür sind Plattformen, die aktuelle Kinofilme zum Download anbieten. Auch bei YouTube tauchen mittlerweile immer öfter Videofilme auf, dessen Upload nicht rechtmäßig ist. Daher sollte hier unbedingt Vorsicht geboten sein, diese herunterzuladen, um sich nicht strafbar zu machen.</p>
<h3>Fremdes Material</h3>
<p>Vor allem kleine Videoproduzenten greifen anfangs auf bereits im Internet vorhandenes Material wie Schnittbilder kleiner Videoszenen oder Hintergrundmusik zurück. Solange das Fremdmaterial vorerst für den ersten Rohentwurf gedacht ist und keine Veröffentlichung des Videos geplant ist, bewegt man sich auf der rechtlich sicheren Seite. Kritisch wird es allerdings ab dem Zeitpunkt, wenn das Werk publiziert werden soll. Insbesondere dann, wenn die im Video verwendete Musik GEMA*-pflichtige Musik ist. Alles was in diese Kategorie fällt, kann und wird von der GEMA abgemahnt, da diese einen Urheberrechtsverstoß darstellen. Daher sollte man bereits im Vorfeld auf potenzielle GEMA-Musik verzichten oder sich mit der bzw. dem Rechteinhaber in Verbindung setzen, um eine Genehmigung einzuholen.</p>
<h3>Gebäude</h3>
<p>Ein Videodreh in privaten Räumlichkeiten oder auf einem Privatgrundstück bedarf immer einer Genehmigung. Solange nicht in die Räume von einem öffentlichen Gelände gefilmt wird, ist dieses in Deutschland erlaubt. Vor allem Aufnahmen von Städten, Sehenswürdigkeiten oder ähnlichem sind unproblematisch, militärisches Sperrgebiet ist grundsätzlich verboten.</p>
<h3>Inhaltsrechte bei Videos</h3>
<p>Werden Menschen gefilmt oder fotografiert gilt das &#8222;Recht am eigenen Bild&#8220;, welches im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert ist. Dieses Grundgesetz sichert, dass niemand ungefragt oder gegen seinen Willen Bildmaterial von sich findet. Vor allem dann, wenn das Gesicht zu sehen ist, benötigt man als Produzent die schriftliche Einverständniserklärung für die Bildnutzung. Hierbei gibt es jedoch auch Ausnahmen, wie beispielsweise der Wanderer, der als Teil einer Landschaft gefilmt oder fotografiert wird. Der Experte rät: &#8222;Da eine Abgrenzung nicht immer einfach ist, empfiehlt es sich auf Statisten oder Schauspieler zurückzugreifen, von denen man vorab die Genehmigung erhalten hat.&#8220;</p>
<h3>Let&#8217;s Play Videos</h3>
<p>Let&#8217;s Play bezeichnet das Vorführen und Kommentieren des Spielens eines Computerspiels. Rechtlich gesehen verstoßen diese Videos klar gegen das Urhebergesetz, da die Player beim Spielehersteller nachfragen müssten, wenn er das Spiel öffentlich wiedergeben möchte, insbesondere dann, wenn er dieses bei YouTube als Werbeeinnahme nutzt. Allerdings stehen viele Spielehersteller Let&#8217;s Play offen gegenüber, da sie kostenlos Werbung erhalten. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es jedoch ratsam, vorab die Genehmigung bei dem jeweiligen Hersteller einzuholen, da dieser sonst eine Teilhabe an den Werbeeinnahmen, Unterlassung oder Offline-Stellung des Videos verlangen kann. Im schlimmsten Fall können sogar Schadenansprüche geltend gemacht werden.</p>
<h3>Marken und Designs</h3>
<p>In Videos sollten geschützte Produkte, Designs und Markennamen nicht ohne weiteres verwendet werden, da Markenrechte ein enormes Konfliktpotential mit sich bringen. Die Inhaber wollen in der Regel kontrollieren, wie ihre Marke in der Öffentlichkeit erscheint. Stellt das Unternehmen einem aber seine Produkte für Reviews oder Testvideos zur Verfügung, darf man diese natürlich verwenden und auf seinem Kanal veröffentlichen. Verträge oder Vereinbarungen regeln im Vorfeld, wie die genaue Verwendung aussehen darf und soll. Erscheinen Marken jedoch nebenbei, gilt auch hier, dass dies in der Regel kein Problem darstellt. Ein längerer Verbleib auf dem Markennamen kann hingegen schon problematisch werden, wenn das Unternehmen seine Markenrechte einfordert. Kleiner Tipp vom Video-Experten: &#8222;Ein Aufkleber, der das Logo unkenntlich macht, kann hierbei schon der feine Unterschied sein, um das Unternehmen nicht auf den Plan zu rufen.&#8220;</p>
<h3>Übersetzungen</h3>
<p>Das Urhebergesetz umfasst auch Übersetzungen, da diese eine Bearbeitung des ursprünglichen Videos darstellen. Vor allem wenn das übersetzte Video veröffentlicht werden soll, wird die Genehmigung des Rechteinhabers benötigt. So dürfen Videos beispielsweise von YouTube nicht heruntergeladen werden, um diese in die eigene oder eine andere Sprache zu übersetzen und erneut hochzuladen. Anbieter wie alugha stellen über ihre Plattform sicher, dass Videoproduzenten entweder ausschließlich eigene Videos für Übersetzungen bzw. nur fremdproduzierte Videos verwenden, deren Rechtmäßigkeiten bzgl. der Nutzung von Seiten alughas im Vorhinein eingehend geprüft worden ist. Erst dann darf ein multilinguales Video öffentlich gemacht werden.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Wurde das gesamte Video von Anfang bis Ende selbst produziert, mit eigenen Inhalten und Musik, ohne fremde Menschen, Marken und Logos anderer Unternehmen, bewegt man sich auf der rechtlich sicheren Seite und hat keine Abmahnung oder ähnliche rechtliche Schritte zu befürchten. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man zusätzlich immer auf das Urheber- und allgemeine Persönlichkeitsrecht spezialisierte Rechtanwälte hinzuziehen, die einen vor Veröffentlichung in Rechtsfragen unterstützen können. Die jeweiligen Kosten sind so immer noch deutlich geringer als eventuelle Rechtsstreitkosten. Foren sind hingegen mit Vorsicht zu verwenden, wenn keine Rechtskenntnisse bei den Teilnehmern vorhanden sind.</p>
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