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	<title>Impressum - contentmanager.de</title>
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	<description>Digital Marketing &#38; eCommerce. Seit 1999.</description>
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	<title>Impressum - contentmanager.de</title>
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	<item>
		<title>Rechtliche Hinweise – was braucht jede Site?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jens Jacobsen]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Mar 2017 13:34:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Redaktion und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Cookies]]></category>
		<category><![CDATA[Disclaimer]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Website-Betreiber muss man sich leider auch mit rechtlichen Themen befassen. Für die meisten ist das lästig und unangenehm, weil man immer das Gefühl hat, mit einem Bein schon im Gefängnis zu stehen – was aber Unsinn ist. Denn dass es so weit kommt, muss man schon verbrecherische Aktivitäten auf seiner Site planen. Damit es ...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.contentmanager.de/redaktion-recht/rechtliche-hinweise-was-braucht-jede-site/">Rechtliche Hinweise – was braucht jede Site?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.contentmanager.de">contentmanager.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Als Website-Betreiber muss man sich leider auch mit rechtlichen Themen befassen. Für die meisten ist das lästig und unangenehm, weil man immer das Gefühl hat, mit einem Bein schon im Gefängnis zu stehen – was aber Unsinn ist. Denn dass es so weit kommt, muss man schon verbrecherische Aktivitäten auf seiner Site planen.</strong></p>
<p>Damit es aber dennoch keinen Ärger gibt und man sich auch nicht mit lästigen und eventuell kostenpflichtigen Abmahnungen herumärgern muss, gibt es ein paar ganz wenige Grundregeln zu beachten.</p>
<p>%CAD2%</p>
<h2>Impressum</h2>
<p>Auf keinen Fall vergessen sollte man das Impressum. Also die Pflichtangaben zum Betreiber der Website. Das sind kurz gesagt:</p>
<ul>
<li>Namen und Anschrift</li>
<li>Bei Unternehmen, Genossenschaften und Vereinen zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten.</li>
<li>E-Mail-Adresse und Telefonnummer.</li>
<li>Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das die Betreiber eingetragen sind, und die Registernummer.</li>
<li>Bei Berufen, die wie Handwerker, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt oder Arzt Angaben über die Kammer, welcher die Betreiber angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und einen Link zu diesen.</li>
<li>Ist Ihre Tätigkeit zulassungspflichtig, die zuständige Aufsichtsbehörde (etwa bei Gastronomiebetrieben, Maklern, Banken, Bauträgern oder Fahrschulen).</li>
<li>Falls Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, diese Nummer. (Die normale Steuernummer ist damit nicht gemeint, sondern nur die speziell für Geschäfte innerhalb der EU nötige USt.-ID.)</li>
<li>Ebenso müssen Sie Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer angeben, sofern Sie eine haben.</li>
</ul>
<figure id="attachment_10623" aria-describedby="caption-attachment-10623" style="width: 710px" class="wp-caption aligncenter"><span id="isc_attachment_10623" class="isc-source aligncenter"><a href="https://www.amnesty.de/impressum" target="_blank"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-full wp-image-10623 with-source" src="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/AI-Impressum.jpg" alt="Als Website-Betreiber muss man sich leider auch mit rechtlichen Themen befassen." width="720" height="705" srcset="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/AI-Impressum.jpg 720w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/AI-Impressum-300x294.jpg 300w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/AI-Impressum-600x588.jpg 600w" sizes="(max-width: 720px) 100vw, 720px" /></a><span class="isc-source-text">Quelle: screenshot www.amnesty.de</span></span><figcaption id="caption-attachment-10623" class="wp-caption-text">Beispielhaftes Impressum auf amnesty.de</figcaption></figure>
<p>Das Impressum muss leicht auffindbar sein. Also sehen Sie am besten einen Link &#8222;Impressum&#8220; im Hauptmenü oder in der Fußzeile vor. Auch auf der Seite &#8222;Kontakt&#8220; können Sie diese Angaben unterbringen.</p>
<h2>Datenschutzerklärung</h2>
<p>Seit spätestens 2016 ist klar: Jede Website braucht eine Datenschutzerklärung. Denn sobald ein Nutzer eine Ihrer Seiten aufruft, übermittelt er dabei seine IP-Adresse an den Server – und die IP-Adresse sehen Gerichte bereits als schützenswerte &#8222;personenbezogene Daten&#8220; an. Und über den Umgang damit müssen Sie die Besucher aufklären.</p>
<h3>Was muss ich angeben?</h3>
<p>Sie müssen zum einen klarstellen, welche Daten Sie erheben. Und dann, was Sie damit tun. Irgendwelche Daten erhebt jede Site – denn die Server-Logfiles schreibt praktisch jeder Webserver automatisch mit, auch wenn Sie selbst das nie aktiviert haben. Haben Sie eine Website bei 1&amp;1, Strato oder irgend einem anderen der größeren Hoster, ist das immer der Fall.</p>
<p>Auch Like-Buttons von Facebook leiten in der Regel Daten weiter zu deren Server, worüber Sie Ihre Besucher auch informieren müssen. Selbst der Einbau von Youtube-Videos erzeugt personenbezogene Daten, die an den Betreiber weitergeleitet werden. Und wenn Sie noch mehr machen, also z.B. Google Analytics einsetzen, dann müssen Sie das in jedem Fall klar darlegen. Damit hier bei der Formulierung nichts schief läuft, nehmen sich manche Betreiber einen Anwalt, der ihnen die Texte schreibt. Die meisten nutzen aber einen der kostenlosen Generatoren – Links siehe am Ende des Textes. Als Linktitel für Ihre Datenschutzerklärung nutzen Sie am besten einfach das nicht besonders schöne Wort &#8222;Datenschutzerklärung&#8220; – was sich hinter dem kürzeren englischen &#8222;Privacy Policy&#8220; verbirgt, wissen viele Nutzer nicht. Sie können das auch zusammen mit dem Impressum auf einer einzigen Seite bringen – &#8222;Impressum &amp; Datenschutzerklärung&#8220;.</p>
<figure id="attachment_10624" aria-describedby="caption-attachment-10624" style="width: 594px" class="wp-caption aligncenter"><span id="isc_attachment_10624" class="isc-source aligncenter"><img decoding="async" class="size-full wp-image-10624 with-source" src="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/Datenschutzerklärung-ebay-604x476.png" alt="Datenschutzerklärung" width="604" height="476" srcset="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/Datenschutzerklärung-ebay-604x476.png 604w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/Datenschutzerklärung-ebay-604x476-300x236.png 300w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/Datenschutzerklärung-ebay-604x476-600x473.png 600w" sizes="(max-width: 604px) 100vw, 604px" /><span class="isc-source-text">Quelle: Jens Jacobsen</span></span><figcaption id="caption-attachment-10624" class="wp-caption-text">Ausgedruckt wären es 12 Seiten – die Datenschutzerklärung von eBay. Aber sie ist zumindest leserfreundlich strukturiert und gestaltet.</figcaption></figure>
<h2>Disclaimer – Haftungsausschluss</h2>
<p>Manchmal gibt es Dinge, von denen will man sich als Betreiber distanzieren. Bei Links gilt: Setzen Sie niemals Links, zu denen Sie nicht voll und ganz stehen. Und die Distanzierung von Links, die Sie setzen, ist unsinnig und bringt wenig.</p>
<p>Wenn es aber dennoch einmal ein Haftungsausschluss sein muss, dann formulieren Sie diesen so, dass er die Nutzer nicht abschreckt. Recht sympathisch fand ich die Formulierung bei IKEA:</p>
<blockquote><p>Wir finden es klasse, wie kreativ unsere Kunden unsere Produkte einsetzen. Der Fantasie sind (fast) keine Grenzen gesetzt! Beachte jedoch, dass die IKEA Garantie und das Rückgaberecht für IKEA Produkte erlöschen, wenn diese so verändert wurden, dass sie nicht mehr wiederverkauft oder für ihren ursprünglichen Verwendungszweck genutzt werden können.</p></blockquote>
<h2>AGBs, Terms &amp; Conditions &amp; andere Unannehmlichkeiten</h2>
<p>In meinem letzten Usabilitytest haben wir eine Site untersucht, die Unternehmen hilft, für sie wichtige Informationen zu sichten, weiterzuverarbeiten und anzureichern. Dazu mussten sich die Probanden als Erstes anmelden. Prominent unter dem Formular war ein Link zu den Nutzungsbedingungen mit dem Häkchen daneben, das man setzen musste, um seine Zustimmungen damit zu zeigen.<br />
Von 13 Teilnehmern klickte nur ein einziger diesen Link an – das war eine Juristin. Alle anderen machten das Häkchen und klickten auf &#8222;Registrieren&#8220;. Auf Nachfrage sagten sie etwas wie: &#8222;Lesen? Nein Lesen würde ich so etwas nie. Das versteht man ja sowieso nicht.&#8220; Das heißt, man muss sich nicht die allergrößte Mühe mit solchen Texten geben. Aber dennoch sollten Sie versuchen, sie so allgemeinverständlich wie möglich zu formulieren. Denn wer hierhin klickt, der ist überdurchschnittlich kritisch und lässt sich vielleicht abschrecken, wenn er nicht versteht, was Sie hier schreiben.</p>
<h2>Und was ist mit Cookies?</h2>
<p>Nun zum letzten Punkt, den so genannten Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die praktisch alle Webbrowser abspeichern, wenn eine Website ihnen das sagt. Darin können Sie z.B. Voreinstellungen für die Sprache speichern, die der Nutzer ausgewählt hat. Oder Sie können dafür sorgen, dass die Dinge noch im Einkaufswagen liegen, wenn der Benutzer nach einem abgebrochenen Besuch am nächsten Tag seinen Besuch Ihrer Site fortsetzt.</p>
<h3>Wer verwendet Cookies?</h3>
<p>Praktisch alle Lösungen für Zugriffsstatistiken (Web Analytics) setzen auf Cookies, um nicht nur zu erfahren, welche Seiten wie oft aufgerufen werden, sondern auch ob die Besucher mehrere Seiten aufrufen und in welcher Reihenfolge sie das tun – und ob sie wiederkommen.</p>
<p>Einen schlechten Ruf bekommen haben Cookies, weil viele Werbetreibende sie einsetzen, um Nutzer zu weiteren Käufen zu bringen. Sie sind schuld, wenn wir auf einmal auf ganz vielen Seiten Werbung für Hotels nach Kreta sehen, nachdem wir einen Flug dorthin recherchiert haben. Das gibt vielen Nutzern ein komisches Gefühl, sie fühlen sich überwacht. Um die Werbetreibenden in die Schranken zu weisen, gibt es verschiedene Ansätze. So müssen sie sich etwa daran halten, wenn ein Nutzer in seinem Browser die Eigenschaft &#8222;do-not-track&#8220; gesetzt hat. Sie dürfen seine Daten dann nicht erfassen und keine Cookies setzen.</p>
<figure id="attachment_10625" aria-describedby="caption-attachment-10625" style="width: 594px" class="wp-caption aligncenter"><span id="isc_attachment_10625" class="isc-source aligncenter"><img decoding="async" class="size-full wp-image-10625 with-source" src="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/Firefox-donottrack.jpg" alt="Firefox - do not track" width="604" height="180" srcset="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/Firefox-donottrack.jpg 604w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/Firefox-donottrack-300x89.jpg 300w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/Firefox-donottrack-600x179.jpg 600w" sizes="(max-width: 604px) 100vw, 604px" /><span class="isc-source-text">Quelle: Jens Jacobsen</span></span><figcaption id="caption-attachment-10625" class="wp-caption-text">Do not track in Firefox. Leider mit abgeschnittenen Buttons.</figcaption></figure>
<h3>Worauf muss ich hinweisen?</h3>
<p>Seit 2009 gibt es die &#8222;Cookie-Richtlinie&#8220; der EU (E-Privacy-Richtlinie 2009/136/EG). Sie sieht vor, dass nicht absolut notwendige Cookies nur mit der Zustimmung der Nutzer gesetzt werden dürfen. Es geht also insbesondere um &#8222;Tracking &amp; Targeting&#8220;-Cookies (&#8222;Werbe-Cookies&#8220;), die dazu dienen, Werbung zu personalisieren – also die Werbung entsprechend der vom Nutzer besuchten Sites bzw. Inhalte anzupassen.</p>
<p>Diese Regelung wurde von Deutschland bisher nicht als Gesetz umgesetzt, weil der Gesetzgeber der Meinung ist, das sei bereits mit dem § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG) getan. Allerdings reicht nach diesem eine opt-out-Lösung. Das heißt, Sie müssen demnach die Besucher nur unterrichten, dass Sie Cookies einsetzen und ihnen die Möglichkeit geben, dem zu widersprechen. Nach der EU-Cookie-Richtlinie brauchen Sie dagegen ein opt-in, also die Nachfrage, an den Besucher, ob Sie Cookies setzen dürfen. Erst wenn er dem per Klick zustimmt, dürfen Sie das tun.</p>
<p>Und nach deutschem Recht halten die meisten Juristen den Hinweis in der Datenschutzerklärung (siehe oben) für ausreichend. Dementsprechend finden sich diese Hinweise dann auch in den üblichen Mustern und Generatoren (siehe Weblinks unten).</p>
<figure id="attachment_10627" aria-describedby="caption-attachment-10627" style="width: 594px" class="wp-caption aligncenter"><span id="isc_attachment_10627" class="isc-source aligncenter"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-full wp-image-10627 with-source" src="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/moleskin-cookie-hinweis.jpg" alt="Cookie-Hinweis" width="604" height="340" srcset="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/moleskin-cookie-hinweis.jpg 604w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/moleskin-cookie-hinweis-300x169.jpg 300w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/moleskin-cookie-hinweis-600x338.jpg 600w" sizes="(max-width: 604px) 100vw, 604px" /><span class="isc-source-text">Quelle: Jens Jacobsen</span></span><figcaption id="caption-attachment-10627" class="wp-caption-text">Solche Hinweise auf Cookies finden sich inzwischen auf fast jeder Site. Aber muss das sein?</figcaption></figure>
<p>Warum sieht man aber dann seit einziger Zeit auf fast jeder deutschen Site Cookie-Hinweise als Overlay, also als Textblock, der über den eigentlichen Seiteninhalt gelegt wird? Und das auf jeder Seite?</p>
<p>Grund dafür ist Google. Das Unternehmen ist kaum als Vorreiter des Datenschutzes bekannt, und doch fordert es von allen, die bestimmte Google-Dienste auf ihren Seiten nutzen, einen solchen Hinweis. Rechtsanwalt Thomas Schwenke spricht dabei von einem &#8222;Blitzableiter&#8220; – Google presche voran, um härtere gesetzliche Regelungen zu verhindern.</p>
<p>Wer Google-Dienste nutzt, sollte den Hinweis also schalten. Zwar heißt es in einigen Dokumenten, nur wer AdSense oder DoubleClick nutzt, müsse das tun. Doch auf der <a href="http://www.cookiechoices.org/intl/de/" target="_blank">Info-Seite bei Google</a> ist auch Analytics in der Liste.</p>
<h3>Was passiert, wenn ich nicht hinweise?</h3>
<p>Versäumen Sie den Hinweis, riskieren Sie vor allem eine Abmahnung. Und Ärger mit Google. Verzichten Sie also besser nicht darauf. Sorgen Sie aber dafür, dass die Hinweise die Besucher nicht verschrecken. Mit klaren und kurzen (!) Formulierungen können Sie hier punkten. Und mit der Möglichkeit, nicht nur zuzustimmen, sondern auch eine echte Auswahl treffen zu können, auch.</p>
<figure id="attachment_10628" aria-describedby="caption-attachment-10628" style="width: 594px" class="wp-caption aligncenter"><span id="isc_attachment_10628" class="isc-source aligncenter"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-full wp-image-10628 with-source" src="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-kuchengoetter.jpg" alt="Cookie Hinweis" width="604" height="238" srcset="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-kuchengoetter.jpg 604w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-kuchengoetter-300x118.jpg 300w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-kuchengoetter-600x236.jpg 600w" sizes="(max-width: 604px) 100vw, 604px" /><span class="isc-source-text">Quelle: Jens Jacobsen</span></span><figcaption id="caption-attachment-10628" class="wp-caption-text">Sympathisch wirkt dieser Cookie-Hinweis bei kuechengoetter.de. Gut sichtbar, nicht zu lang, große Buttons. Vorbildlich!</figcaption></figure>
<figure id="attachment_10629" aria-describedby="caption-attachment-10629" style="width: 594px" class="wp-caption aligncenter"><span id="isc_attachment_10629" class="isc-source aligncenter"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-full wp-image-10629 with-source" src="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-ibm.jpg" alt="Cookie Hinweis bei IBM" width="604" height="340" srcset="https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-ibm.jpg 604w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-ibm-150x83.jpg 150w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-ibm-335x189.jpg 335w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-ibm-300x169.jpg 300w, https://www.contentmanager.de/wp-content/uploads/2017/03/cookie-ibm-600x338.jpg 600w" sizes="(max-width: 604px) 100vw, 604px" /><span class="isc-source-text">Quelle: Jens Jacobsen</span></span><figcaption id="caption-attachment-10629" class="wp-caption-text">Guter Hinweis mit echten Wahlmöglichkeiten. Leider ist der Text so lang, dass ihn kaum jemand lesen wird.</figcaption></figure>
<h2>Linktipps</h2>
<p>Wollen Sie sich den Rechtsanwalt sparen und setzen auf eine automatisch erzeugte Datenschutzerklärung, können Sie z.B. einen dieser zwei kostenlosen Dienste nutzen:</p>
<p>Etwas kürzere Texte: <a href="https://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html" target="_blank">Datenschutzerklärung Muster online erstellen</a></p>
<p>Etwas nettere Texte: <a href="http://rechtsanwalt-schwenke.de/smmr-buch/datenschutz-muster-generator-fuer-webseiten-blogs-und-social-media" target="_blank">Datenschutz-Muster Generator für Webseiten, Blogs und Social Media</a></p>
<p>Ein gutes Buch mit 832 (!) Seiten voller juristischer Tipps, für Laien verständlich aufbereitet. 40 Euro: <a href="https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826658957/" target="_blank">Online-Marketing- und Social-Media-Recht &#8211; Das umfassende Praxis-Handbuch für alle rechtlichen Fragen im Marketing</a></p>
<p>Bei der Europäischen Kommission gibt es Hintergrundinfos sowie auch den nötigen HTML-Code, um einen Cookie-Hinweis auf seiner eigenen Website einzubauen: <a href="http://ec.europa.eu/ipg/basics/legal/cookies/index_en.htm" target="_blank">Cookies &#8211; European commission</a></p>
<p>Und schließlich: <a href="http://www.cookiechoices.org" target="_blank">Googles Site</a> mit Codebeispielen und Hintergrundinformationen zur Gesetzeslage rund um Cookies</p>
<p>Letztlich ergänzend im Blog des Autors noch die Antwort auf die Frage <a href="http://www.benutzerfreun.de/recht/copyright-hinweis-brauche-ich-den/" target="_blank">Copyright-Hinweis – brauche ich den?</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.contentmanager.de/redaktion-recht/rechtliche-hinweise-was-braucht-jede-site/">Rechtliche Hinweise – was braucht jede Site?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.contentmanager.de">contentmanager.de</a>.</p>

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		<title>Impressumspflicht bei Social Media und Portalen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Sami Bdeiwi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Sep 2013 07:30:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Redaktion und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtangaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtliche Hintergründe und Praxishinweise Geschäftsmäßige Telemedien liegen nicht nur mittels einer typischen Internetseite eines Unternehmens oder einem E-Shop vor, sondern können u.a. auch bei Social Media Accounts und in anderen Portalen wie bspw. bei einem Kleinanzeigenportal angenommen werden. In dem nachfolgenden Kurzbeitrag sollen die rechtlichen Hintergründe derer Impressumspflicht beleuchtet, insbesondere etwaige Fallstricke aufgezeigt und diese ...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.contentmanager.de/redaktion-recht/impressumspflicht-bei-social-media-und-portalen/">Impressumspflicht bei Social Media und Portalen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.contentmanager.de">contentmanager.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rechtliche Hintergründe und Praxishinweise</h2>
<p>Geschäftsmäßige Telemedien liegen nicht nur mittels einer typischen Internetseite eines Unternehmens oder einem E-Shop vor, sondern können u.a. auch bei Social Media Accounts und in anderen Portalen wie bspw. bei einem Kleinanzeigenportal angenommen werden. In dem nachfolgenden Kurzbeitrag sollen die rechtlichen Hintergründe derer Impressumspflicht beleuchtet, insbesondere etwaige Fallstricke aufgezeigt und diese mit Praxishinweisen versehen werden.</p>
<div><a href="http://adfarm1.adition.com/redi*lid=5929311233855652122/sid=14655/kid=0/bid=156648/c=46055/keyword=/sr=10/clickurl=" target=""></a></div>
<h2 id="informationspflichten_innerhalb_von_telemedien">Informationspflichten innerhalb von Telemedien</h2>
<p>Die allgemeinen Informationspflichten innerhalb von Telemedien, auch bekannt als die sog. <strong>Impressumspflicht</strong>, fußen in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§ 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG)</a>. Danach haben Diensteanbieter für ihre geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Nach gängiger Rechtsprechung kann das Fehlen von Pflichtangaben nach einen Verstoß nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html" target="_blank">§ 4 Nr. 11 UWG</a> darstellen, da es sich um eine Informationspflicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und damit um eine Marktvereinsregelung handelt.</p>
<p>Die rechtliche Konsequenz ist dann die Gefahr, wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz ausgesetzt sein zu können. Solche Ansprüche werden in der Praxis von Mitbewerbern zumeist mittels einer kostspieligen Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verfolgt.</p>
<h2 id="impressumspflicht_bei_geschaeftsmaessigen_social_media_accou">Impressumspflicht bei geschäftsmäßigen Social Media Accounts</h2>
<p>Unlängst bekannt dürfte sein, dass auch Unternehmensprofile im Social Media wegen ihres geschäftsmäßigen Angebots der Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG unterliegen können. Dies sogar unabhängig davon, ob die Produkte und/oder Dienstleistungen bereits ebendort beworben werden, da der Social Media Account eines Unternehmens nach der Rechtsprechung als sog. Eingangskanal auf die Unternehmensseite und damit auf die Produkte und/oder Dienstleistungen verstanden werden kann, wenn der Social Media Account einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma hat (so zuletzt Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, <a href="http://openjur.de/u/598847.html" target="_blank">1 HK O 1884/12</a>).</p>
<p>Nicht ganz einheitlich wird dabei jedoch die Frage beantwortet, wie ein Unternehmensprofil die erforderlichen Pflichtabgaben gemäß § 5 Abs. 1 TMG vorhalten muss. Zwar ist nach der Rechtssprechung für ausreichend erachtet worden, wenn ein <strong>Link</strong> im Profil Verwendung findet, der <strong>direkt auf das Impressum</strong> der jeweiligen Internetseite des betroffenen Unternehmens weiterleitet und das Impressum insgesamt mit <strong>maximal zwei Klicks</strong> erreichbar ist, jedoch wird genauso vertreten, dass die getätigte Angabe &#8222;Info&#8220; für den Link nicht ausreichend ist (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, <a href="http://openjur.de/u/237461.html" target="_blank">2 HK O 54/11</a>).</p>
<div class="vw-infobox"><div class="vw-infobox-inner"><div class="vw-infobox-content">Praxishinweis: Es ist zu empfehlen, entweder das komplette Impressum auf dem (geschäftsmäßigen) Social Media Account vorzuhalten oder einen Link, der unmissverständlich als &#8222;Impressum&#8220; oder &#8222;Anbieterkennzeichnung&#8220; gekennzeichnet ist, zu verwenden, der direkt auf das Impressum der Internetseite weiterleitet. Anderenfalls droht wettbewerbswidriges Handeln, da das Fehlen einer Angabe nach § 5 Abs. 1 TMG nach gängiger Rechtsprechung ein Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt.</div></div></div>
<p>Für das soziale Netzwerk Facebook liegen bereits mehrere bejahende Entscheidungen vor, so u.a. die bereits o.g. Entscheidungen des Landgerichts Aschaffenburg und Regensburg. Aktuell reiht sich dazu die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13, ein, mit der dem Inhaber eines Google+ Accounts im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt wurde, auf der geschäftlich genutzten Internetpräsenz bei Google+ nicht die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu erhalten.</p>
<h2 id="impressumspflicht_bei_portalen">Impressumspflicht bei Portalen</h2>
<p>Bezüglich der Impressumspflicht innerhalb von Portalen sind zweierlei Dinge zu unterscheiden:<br />
Auf der einen Seite kann der jeweilige Kunde das Portalbetreibers der Impressumspflicht unterliegen, wenn und soweit er Telemediendienste eigenständig anbietet. Diese Pflicht kann den Kunden bspw. bereits dann treffen, wenn seine Einzeldarstellung nicht derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Internetseite eines anderen Unternehmens eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit mehr besitzen (so OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2007, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2007/I_20_U_17_07urteil20071218.html" target="_blank">Az. I-20 U 17/07</a>).</p>
<p>Auf der anderen Seite trifft den Portalbetreiber, bspw. den Betreiber eines Kleinanzeigenportals, dann eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, wenn er seine gewerblichen Inserenten nicht in geeigneter Form im Vorfeld auf die Impressumspflicht hinweißt und darüber belehrt sowie zur Einhaltung von Informationspflichten anhält und deren Einhaltung zwingend vorschreibt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08 sowie aktuell OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/I_20_U_145_12_Urteil_20130618.html" target="_blank">Az. I-20 U 145/12</a>).</p>
<div class="vw-infobox"><div class="vw-infobox-inner"><div class="vw-infobox-content">Praxishinweis: Nicht nur diejenigen, die sich einen entsprechenden Eintrag in einem Portal anlegen, haben darauf zu achten, rechtzeitig und vollständig entsprechende Pflichtangaben gem. § 5 Abs. 1 TMG vorzuhalten, sondern auch der Portalbetreiber kann wettbewerbswidrig handeln, wenn er nicht seiner Verkehrspflicht nachkommt und Vorsorge trifft, dass etwaige Verstöße nicht auf seinem Portal stattfinden (können).</div></div></div>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die oben gemachten Ausführungen haben gezeigt, dass das Fehlen von Pflichtangaben des § 5 Abs. 1 TMG wettbewerbswidrig sein kann und Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Account- oder Profilinhaber auslösen können. Daher sind, sollte es sich um einen geschäftsmäßgen Account im Social Media bzw. ein geschäftsmäßiges Profil auf einer Plattform handeln, rechtzeitig und insbesondere vollständig die entsprechenden Pflichtangaben von den jeweiligen Account- und Profilinhaber vorzuhalten.</p>
<p>Ebenfalls haben die Ausführungen gezeigt, dass u.U. auch Plattform-Betreiber selbst für die wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden kann, wenn er entsprechende Verkehrspflichten verletzt. Dem kann bspw. insofern entgegengewirkt werden, als eine entsprechende Angebotsmaske vorgehalten wird, in der die Pflichtangaben einzutragen sind und bei Versäumen ein entsprechender Hinweis erteilt wird.</p>
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