Impressumspflicht bei Social Media und Portalen


Impressumspflicht bei Social Media und Portalen

Rechtliche Hintergründe und Praxishinweise

Geschäftsmäßige Telemedien liegen nicht nur mittels einer typischen Internetseite eines Unternehmens oder einem E-Shop vor, sondern können u.a. auch bei Social Media Accounts und in anderen Portalen wie bspw. bei einem Kleinanzeigenportal angenommen werden. In dem nachfolgenden Kurzbeitrag sollen die rechtlichen Hintergründe derer Impressumspflicht beleuchtet, insbesondere etwaige Fallstricke aufgezeigt und diese mit Praxishinweisen versehen werden.

Informationspflichten innerhalb von Telemedien

Die allgemeinen Informationspflichten innerhalb von Telemedien, auch bekannt als die sog. Impressumspflicht, fußen in § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG). Danach haben Diensteanbieter für ihre geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Nach gängiger Rechtsprechung kann das Fehlen von Pflichtangaben nach einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstellen, da es sich um eine Informationspflicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und damit um eine Marktvereinsregelung handelt.

Die rechtliche Konsequenz ist dann die Gefahr, wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz ausgesetzt sein zu können. Solche Ansprüche werden in der Praxis von Mitbewerbern zumeist mittels einer kostspieligen Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verfolgt.

Impressumspflicht bei geschäftsmäßigen Social Media Accounts

Unlängst bekannt dürfte sein, dass auch Unternehmensprofile im Social Media wegen ihres geschäftsmäßigen Angebots der Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG unterliegen können. Dies sogar unabhängig davon, ob die Produkte und/oder Dienstleistungen bereits ebendort beworben werden, da der Social Media Account eines Unternehmens nach der Rechtsprechung als sog. Eingangskanal auf die Unternehmensseite und damit auf die Produkte und/oder Dienstleistungen verstanden werden kann, wenn der Social Media Account einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma hat (so zuletzt Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, 1 HK O 1884/12).

Nicht ganz einheitlich wird dabei jedoch die Frage beantwortet, wie ein Unternehmensprofil die erforderlichen Pflichtabgaben gemäß § 5 Abs. 1 TMG vorhalten muss. Zwar ist nach der Rechtssprechung für ausreichend erachtet worden, wenn ein Link im Profil Verwendung findet, der direkt auf das Impressum der jeweiligen Internetseite des betroffenen Unternehmens weiterleitet und das Impressum insgesamt mit maximal zwei Klicks erreichbar ist, jedoch wird genauso vertreten, dass die getätigte Angabe „Info“ für den Link nicht ausreichend ist (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11).

Praxishinweis: Es ist zu empfehlen, entweder das komplette Impressum auf dem (geschäftsmäßigen) Social Media Account vorzuhalten oder einen Link, der unmissverständlich als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ gekennzeichnet ist, zu verwenden, der direkt auf das Impressum der Internetseite weiterleitet. Anderenfalls droht wettbewerbswidriges Handeln, da das Fehlen einer Angabe nach § 5 Abs. 1 TMG nach gängiger Rechtsprechung ein Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

Für das soziale Netzwerk Facebook liegen bereits mehrere bejahende Entscheidungen vor, so u.a. die bereits o.g. Entscheidungen des Landgerichts Aschaffenburg und Regensburg. Aktuell reiht sich dazu die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13, ein, mit der dem Inhaber eines Google+ Accounts im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt wurde, auf der geschäftlich genutzten Internetpräsenz bei Google+ nicht die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu erhalten.

Impressumspflicht bei Portalen

Bezüglich der Impressumspflicht innerhalb von Portalen sind zweierlei Dinge zu unterscheiden:
Auf der einen Seite kann der jeweilige Kunde das Portalbetreibers der Impressumspflicht unterliegen, wenn und soweit er Telemediendienste eigenständig anbietet. Diese Pflicht kann den Kunden bspw. bereits dann treffen, wenn seine Einzeldarstellung nicht derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Internetseite eines anderen Unternehmens eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit mehr besitzen (so OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07).

Auf der anderen Seite trifft den Portalbetreiber, bspw. den Betreiber eines Kleinanzeigenportals, dann eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, wenn er seine gewerblichen Inserenten nicht in geeigneter Form im Vorfeld auf die Impressumspflicht hinweißt und darüber belehrt sowie zur Einhaltung von Informationspflichten anhält und deren Einhaltung zwingend vorschreibt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08 sowie aktuell OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12).

Praxishinweis: Nicht nur diejenigen, die sich einen entsprechenden Eintrag in einem Portal anlegen, haben darauf zu achten, rechtzeitig und vollständig entsprechende Pflichtangaben gem. § 5 Abs. 1 TMG vorzuhalten, sondern auch der Portalbetreiber kann wettbewerbswidrig handeln, wenn er nicht seiner Verkehrspflicht nachkommt und Vorsorge trifft, dass etwaige Verstöße nicht auf seinem Portal stattfinden (können).

Fazit

Die oben gemachten Ausführungen haben gezeigt, dass das Fehlen von Pflichtangaben des § 5 Abs. 1 TMG wettbewerbswidrig sein kann und Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Account- oder Profilinhaber auslösen können. Daher sind, sollte es sich um einen geschäftsmäßgen Account im Social Media bzw. ein geschäftsmäßiges Profil auf einer Plattform handeln, rechtzeitig und insbesondere vollständig die entsprechenden Pflichtangaben von den jeweiligen Account- und Profilinhaber vorzuhalten.

Ebenfalls haben die Ausführungen gezeigt, dass u.U. auch Plattform-Betreiber selbst für die wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden kann, wenn er entsprechende Verkehrspflichten verletzt. Dem kann bspw. insofern entgegengewirkt werden, als eine entsprechende Angebotsmaske vorgehalten wird, in der die Pflichtangaben einzutragen sind und bei Versäumen ein entsprechender Hinweis erteilt wird.

Bildquellen

  • fotolia_56362188: © Torbz - Fotolia.com
Previous eStrategy-Magazin Ausgabe 03/2013 erschienen
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