E-Mails: Vor Gericht nur - Schall und Rauch

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Obwohl der elektronische Geschäftsabschluss mittlerweile Gang und Gäbe ist, haben digitale Dokumente wie beispielsweise E-Mails vor Gericht in der Regel keinen eigenen Beweiswert. In einem Rechtsstreit kann dies fatale Folgen haben. Wenn kein schriftliches Dokument vorhanden ist, sind Vertragsabschlüsse und andere Abreden nur schwer zu beweisen. Wichtige Erklärungen und Verträge sollten daher nicht allein digital versendet werden.

Unternehmen dürfen nicht davon ausgehen, dass Aussagen eines Kunden per E-Mail den Abschluss oder den Inhalt eines Vertrages beweisen. Solange nur elektronische Dokumente vorhanden sind, kann sich der Kunde jederzeit darauf berufen, dass er beispielsweise einem Vertragsangebot nicht oder zumindest nicht mit einem bestimmten Inhalt zugestimmt hat - und wird damit in den meisten Fällen Erfolg haben. Denn die Gerichte, die elektronischen Dokumenten bisher eine gewisse Beweiskraft zugebilligt haben, sind in der deutlichen Minderzahl.

Richter billigen E-Mails keinen Beweiswert zu

Nach einer weit verbreiteten Auffassung können digital generierte Dokumente nur im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung im Prozess berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass das Gericht bei der Vorlage von E-Mails nach freier Überzeugung entscheidet, ob es die darin enthaltene tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Es liegt also im Ermessen eines jeden Gerichts, ob es einer E-Mail eine gewisse Indizwirkung zubilligt oder sie vollkommen unberücksichtigt lässt.

Eine Kette von sich aufeinander beziehenden E-Mails könnte eine starke Indizwirkung haben. Jedoch kommt der Absenderadresse zum Beweis der Identität des Erklärenden bei E-Mails nicht einmal Indizwirkung zu. Auch der Schutz einer E-Mail mit einem Passwort kann nicht beweisen, dass die E-Mail tatsächlich von demjenigen verschickt wurde, dessen Absenderadresse genannt ist. Als Grund für die fehlende Beweiswirkung von digital generierten Dokumenten werden stets dieselben Argumente aufgeführt. Die allgemein bekannte Unsicherheit des E-Mail-Verkehrs und die Möglichkeiten, E-Mails abzufangen oder zu manipulieren, Erklärungen unter einer fremden E-Mail-Adresse abzugeben oder Passwörter auszuspionieren seien Gründe genug, um digitalen Dokumenten nicht denselben Beweiswert vor Gericht zuzubilligen wie Briefen oder Faxen mit handschriftlicher Unterschrift. Elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten können verändert werden, ohne dass dies Spuren hinterlässt. Ihnen fehlt somit die urkundentypische dauerhafte Verkörperung auf einem festen Medium, die Manipulationen in der Regel erkennen lässt.

Möglichkeiten für den E-Mail-Beweis

Eine Möglichkeit, den Richter von der Authentizität einer E-Mail zu überzeugen, wäre die Vorlage von Logfiles eines Mail-Servers. Die Vorlage wird jedoch dadurch erheblich erschwert, dass Provider nach § 6 Abs. 1 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und § 6 Abs. 2 Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) verpflichtet sind, Nutzungs- und Verbindungsdaten nach Ende der Nutzung bzw. Verbindung (mit Ausnahme von Abrechnungsdaten) sofort zu löschen. Selbst, wenn sie dies nicht tun, besteht kein Anspruch einer Partei auf Herausgabe der Informationen.

Mit der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz im Jahre 2002 wurde die Beweiswirkung einer E-Mail vor Gericht verstärkt. Einer entsprechend signierten Erklärung in einer E-Mail wird die Echtheit unterstellt, die der Gegner nur unter erheblichem Aufwand erschüttern kann. Diese Art der Authentifizierung von E-Mails ist bislang jedoch kaum verbreitet, da sie von Personen und Unternehmen als zu kompliziert und umständlich erachtet wird. Auch vertraglich lässt sich dieses Problem nicht lösen. Theoretisch könnten die Vertragsparteien vereinbaren, dass beide E-Mails als Beweise akzeptieren. Für die richterliche Beweiswürdigung ist eine solche Abrede jedoch nicht mehr als Schall und Rauch. Der Richter könnte den Beweiswert dieser Dokumente aufgrund seines Rechts zur freien Beweiswürdigung weiterhin ablehnen. Fazit

Die erleichterte Kommunikation per E-Mail, die aus dem Geschäftsleben kaum mehr wegzudenken ist, sollte nicht für alle rechtsverbindlichen Erklärungen gewählt werden. Aus Beweisgründen sollte das Unternehmen in Richtlinien festlegen, welche Erklärungen und Bestätigungen per Fax oder Post geschickt werden sollen. Denkbar sind Abstufungen nach bestimmten Arten von Aussagen (Auftragsbestätigungen, Aufforderung zu Mitwirkung, etc.) oder nach bestimmten Auftragssummen. Praktikabilität und Risikominimierung müssen dabei aufeinander abgestimmt werden.

07/2003, Jörg Bange, Sibylle Gering

Jörg Bange ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bange + Wasert in Köln.


Kommentare zu diesem Beitrag 


E-Mails: Vor Gericht nur - Schall und Ra...  
Fachartikel 07.07.03
per Fax?  
Schlaudenker.de 17.07.03
Re: per Fax?  
Dr. Ulrich Kampffmeyer 02.08.03
Re: E-Mails: Vor Gericht nur - Schall ...  
Dr. Ulrich Kampffmeyer 02.08.03
Re: E-Mails: Vor Gericht nur - Schal...  
Frank Hoffmeier 22.09.09
unter welchen voraussetzungen gilt in ...  
chysch 11.02.04
unter welchen voraussetzungen gilt i...  
janette.kleinert 10.02.05
Re: unter welchen voraussetzungen ...  
B. Tolle 23.02.05

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