Rechte für Grafiker und Webdesigner

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Urheberrecht- Die wirtschaftliche Verwertung geistigen Eigentums

Das Urheberrecht schafft die Grundlage, auf der eine wirtschaftliche Verwertung kreativen Schaffens möglich wird. Die Arbeit des Designers ist mehr als nur die Abarbeitung eines Auftrages, der bezahlt wird. Häufiger als in anderen Bereichen des Wirtschaftslebens dient sein Schaffen auch anderen als Vorlage oder wird kopiert. Diese Partizipation am Können anderer ist auf der einen Seite für jeden Fortschritt notwendig, auf der anderen Seite muss es für den Kreativen einen Ausgleich geben. Das Urheberrecht legt hier die Bedingungen fest.

Was ist Urheberrecht?

Am Anfang steht das Werk - Schutz bestimmter Leistungen

Kreatives Schaffen ist vielfältig. Ideen werden zu Skizzen beispielsweise eines Webauftrittes, diese zu ersten Entwürfen, welche dann in einer fertigen Arbeit aufgehen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Arbeit sind unterschiedlich. Wollte man in dieser Schaffensphase immer ein Urheberrecht entstehen lassen mit der Folge, dass allein die Designerin entscheiden kann, was anschließend mit der Arbeit passiert und was nicht, wäre eine kreative Entwicklung unmöglich. Es muss also eine Auswahl geben - vor allem in qualitativer Hinsicht - welche Leistung eine solche Exklusivität erhalten kann und welche nicht. Das Gesetz tut dies über den vagen Begriff des Werkes. Ohne auf weitere Einzelheiten eingehen zu wollen - das kommt später - ist die so getroffene Auswahl für das Design recht rigoros. Nach einem Gutachten, das die Allianz Deutscher Designer (AGD) in Auftrag gegeben hat, sind nur etwa 10 % der Leistungen aus diesem Bereich schutzfähige Werke. Vielleicht eine fragwürdige Zahl, denn sie beruht allein auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen. Sie zeigt jedenfalls, wie schmal der Korridor ist, über den durch das Urheberrecht Schutz vermittelt wird.

Die wirtschaftliche Verwertung einer Kreation setzt voraus, dass man Dritten eine solche Verwertung erlauben, vor allem aber auch untersagen kann. Diese Möglichkeit ist nicht selbstverständlich, sondern erfordert Rechte - Urheberrechte.

Jede Nutzung bedarf gesonderter Genehmigung

Ausgehend von dem Begriff des Werkes bestimmt das Urheberrecht deshalb, dass allein derjenige, der das Werk geschaffen hat, dieses auch nutzen - gemeint ist vor allem wirtschaftlich verwerten - darf. Wollen andere dies für ihn tun, brauchen sie seine Genehmigung, die in der Regel bezahlt werden muss. Das Urheberrecht differenziert die Möglichkeiten der denkbaren Nutzungen weitgehend aus und unterstellt jede einer selbstständigen Genehmigungspflicht. Anders als beim Kauf eines PKW, mit dem ich nach dem Erwerb tun und lassen kann, was ich will, werden im Urheberrecht Genehmigungen nur punktuell auf eine bestimmte Nutzung erteilt. Die Fotodesignerin überlässt beispielweise eine Fotokollektion für einen Hardcopy-Katalog, ohne damit auch gleichzeitig die Online-Nutzung des Fotos aus der Hand gegeben zu haben. Der Auftraggeber hätte zwar faktisch die Möglichkeit auch zur Online-Nutzung, er darf es rechtlich aber nicht. Das Urheberrecht schützt damit den Kreativen vor einer willkürlichen Ausschlachtung seines Werkes, ohne dass er selbst dafür eine Gegenleistung erhalten hätte.

Persönliche Identifikation

Die wirtschaftliche Verwertung einer Kreation ist das eine. Ein anderes ist die persönliche Identifikation mit dem eigenen Werk. Der Release einer fertigen Arbeit ist immer ein besonderer Moment - man gibt ein Stück Eigenes weg. Das Urheberrecht versucht hier eine Verbindung bestehen zu lassen, indem es jedem Urheber das Recht gibt, im Zusammenhang mit seinem Werk genannt zu werden. Die Credits gebühren ihm, egal wer letztendlich seine Arbeit verwertet. Man kann auf dieses Recht zur Namensnennung verzichten, aber vom Grundsatz her ist der Name des Urhebers untrennbar von seinem Werk. Schutzdauer

Urheberrecht ist im Übrigen ein sehr lang andauerndes Schutzrecht für kreative Leistungen. Nicht nur der Urheber selbst partizipiert an diesem Schutz sein Leben lang, sondern auch seine Erben kommen für weitere 70 Jahre in diesen Genuss.

Ist das Computerprogramm geschrieben, die Illustration gezeichnet oder das Foto geschossen, ist alles getan, um ein Urheberrecht an diesen Kreationen entstehen zu lassen. Dies gilt für alle nur denkbaren künstlerischen Leistungen. Nicht gesagt ist damit allerdings, dass die Leistung die qualitativen Anforderungen erfüllt, die das Urheberrecht an solche Werke stellt. Das Gesetz selbst hilft bei der Konkretisierung des Begriffs wenig weiter. Es sind die Gerichte, die die Maßstäbe in qualitativer Hinsicht gesetzt haben. Nur ein "deutliches Überragen des Durchschnittsschaffens" lässt eine Schöpfung in die Reichweite des Urheberrechtes rücken. So wird im Streitfall nach überdurchschnittlicher Eigentümlichkeit, Gestaltungshöhe oder Individualität gesucht; auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens. In den folgenden Kapiteln sollen diese Begriffe anhand der denkbaren Leistungen aus dem Web- und Grafikdesign präzisiert werden.

Entwürfe

Bevor der Auftrag für einen Relaunch oder die Gestaltung einer Verpackung erteilt wird, verlangt der Auftraggeber eine Präsentation von Ideen. Skizzen und Rohentwürfe werden dann nach einem kurzen Briefing eiligst erstellt. Nach der Präsentation dann die Enttäuschung: Eine Konkurrenzagentur hat den Zuschlag erhalten. Später entdeckt man, dass der Kunde die eigenen Entwürfe trotzdem verwendet hat.

Für Skizzen und Entwürfe gilt aber das Gleiche wie für die fertige Verpackung oder Website: Ist die Melodie für einen Jingle gesummt oder der Grobentwurf für ein Sitelayout gezeichnet, ist das Urheberrecht an diesen Kreationen entstanden.

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 1: Internationaler Schutz

01/2004, Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin



Uwe Koch arbeitete als Korrektor und Werbetexter, bevor er Jurist wurde. Dirk Otto unterrichtet Recht an der Hanseatischen Akademie für Marketing und Medien. Mark Rüdlin, Rechtsanwalt, ist geschäftsführender Gesellschafter der Firma Datamedical.

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Kommentare zu diesem Beitrag 


Rechte für Grafiker und Webdesigner  
Fachartikel 06.01.04
Re: Rechte für Grafiker und Webdesigne...  
Harald Plöger 24.12.04
Re: Rechte für Grafiker und Webdesig...  
David Odenthal 06.01.05
Re: Rechte für Grafiker und Webdes...  
David Odenthal 06.01.05
Re: Rechte für Grafiker und Webdesig...  
Jan 01.02.05
Re: Rechte für Grafiker und Webdesig...  
Crampy 04.01.06

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